Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 35/20
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Datum: 18.11.2020
- Aktenzeichen: 4 StR 35/20
- Verfahren: Revision in Strafsache
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Brandstiftung und Wohnungseinbruch
Der Bundesgerichtshof verwarf Wohnungseinbruch, bestätigte Brandstiftung und ordnete neue Strafe und neuen Vorwegvollzug an.
- Ein bloß vergessener Schlüssel wird nicht automatisch zum falschen Schlüssel.
- Der Brand diente der Spurenspur-Beseitigung und erfüllte die schwere Brandstiftung.
- Die Wohnung war monatelang unbenutzbar; das zählt als teilweise Zerstörung.
- Die Strafe fiel, weil das Gericht Vorstrafen und Drogen-Sicherstellung falsch bewertete.
- Die Unterbringung blieb bestehen; nur der Vorwegvollzug musste neu berechnet werden.
Wann gilt ein vergessener Schlüssel als „falsch“?
Ein Mann entwendete im August 2018 mit einem vergessenen Schlüssel Wertsachen aus der Wohnung der früheren Schwiegereltern seiner Lebensgefährtin und legte anschließend Feuer, um seine Spuren zu verwischen. Der Bundesgerichtshof hob das spätere Urteil des Landgerichts Essen teilweise auf, änderte den Schuldspruch auf Diebstahl in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und verwies die Sache zur erneuten Strafzumessung zurück. Tateinheit bedeutet, dass eine einzige Handlung mehrere Gesetze gleichzeitig verletzt; die Strafzumessung ist der Vorgang, bei dem das Gericht die genaue Höhe der Strafe festlegt.
Nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt ein Schlüssel rechtlich als „falsch“, wenn ihm zum Zeitpunkt der Tat die Widmung durch den Berechtigten fehlt. Ein bloß vergessenes Vorhandensein eines Schlüssels an einem fremden Ort begründet jedoch noch keine solche Entwidmung. Erst wenn der rechtmäßige Besitzer den Schlüssel tatsächlich als verloren betrachtet oder die Entwidmung ausdrücklich beziehungsweise konkludent erklärt, verliert das Werkzeug seine Berechtigung. Konkludent bedeutet hierbei, dass der Wille nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, sondern sich eindeutig aus dem tatsächlichen Verhalten der Person ergibt.
Ein vergessener Schlüssel kann daher erst dann die rechtlichen Anforderungen an einen falschen Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten oder zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen wird. – so der Bundesgerichtshof
Kein Einbruchdiebstahl durch vergessenen Schlüssel
Der Bundesgerichtshof musste diese Definition auf den konkreten Ablauf anwenden, bei dem der Täter das Werkzeug aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin entnommen hatte….