Nachstellung, Widerstand gegen Beamte, Unterbringung auf Dauer: Das Landgericht Bochum hielt die künftige Gefährlichkeit nur für möglich und ordnete § 63 dennoch an. Der Bundesgerichtshof erkennt einen Rechtsfehler und verlangt, die Schuldfähigkeit für jede Tat bis in die Minute zu prüfen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 417/12
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: BGH
- Datum: 19.12.2012
- Aktenzeichen: 4 StR 417/12
- Verfahren: Strafbeschwerde
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Opfer von Nachstellung, Strafgerichte
BGH hob die Verurteilung teilweise auf, weil Tatnachweise, Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose nicht trugen.
- Nachstellung lag zwar vor, doch die nötige Beeinträchtigung der Lebensgestaltung blieb offen.
- Bei Körperverletzung, Beleidigung und Widerstand fehlte teils klare rechtliche Zuordnung.
- Die Schuldfähigkeit prüfte das Landgericht nicht tatbezogen genug.
- Die Unterbringung scheiterte auch an einer zu schwachen Zukunftsprognose.
Warum „mögliche“ Straftaten nicht für die Psychiatrie-Unterbringung reichen
Die Einweisung in eine psychiatrische Klinik greift tief in die Freiheitsrechte ein und setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus. Eine solche Prognose muss auf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der konkreten Anlasstaten basieren. Zudem fordert das Gesetz, dass die erwarteten Taten eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.
Zwischen Oktober 2010 und November 2011 belästigte ein Mann eine Frau massiv, stieß eine weitere Zeugin gegen eine Wand und leistete mehrfach Widerstand gegen Polizeibeamte. Der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 417/12) hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das Landgericht Bochum zurück. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof prüft als Revisionsinstanz nur Rechtsfehler und stellt selbst keine neuen Beweise fest, weshalb das untergeordnete Gericht den Fall mit den Korrekturen der obersten Richter erneut verhandeln muss. Das Landgericht hatte zuvor eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung des Mannes in der Psychiatrie angeordnet, weil es weitere Nachstellungen und Körperverletzungen für „möglich“ oder „nicht ausgeschlossen“ hielt. Dem höchsten deutschen Strafgericht reichte diese vage Einschätzung jedoch nicht aus. Bloße Möglichkeiten genügen für eine Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht, vielmehr fehlte es an der klaren Feststellung einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für Taten, die den Rechtsfrieden schwer stören.
Die bislang getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten belegen die wegen des gravierenden Eingriffs in die persönliche Freiheit erforderliche Tatschwere nicht ohne weiteres. – so der Bundesgerichtshof