Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 WF 105/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 24.09.2024
- Aktenzeichen: 13 WF 105/24
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Gewaltschutz, Familienrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Ehemalige Paare, Familiengerichte, Betroffene von Schutzanordnungen
Das OLG senkte das Ordnungsgeld, weil nur zwei Verstöße sicher vorlagen.
- Der Antragsgegner missachtete das Wohnhausverbot am 02.03.2024.
- Beim Teestand am 10.03.2024 blieb ein weiterer Verstoß bestehen.
- Die WhatsApp-Nachricht zählte nicht als verbotene Kontaktaufnahme.
- Die übrigen Vorwürfe prüfte das Gericht nicht als bewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht zu.
Wann ist ein Ordnungsgeld wegen Gewaltschutz unverhältnismäßig?
Die Festsetzung einer solchen Sanktion richtet sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit § 890 ZPO. Voraussetzung dafür ist stets ein schuldhafter Verstoß gegen eine bestehende gerichtliche Gewaltschutzanordnung. Bei der Bemessung der Ordnungsmittel – also dem Ordnungsgeld oder der ersatzweisen Ordnungshaft, falls das Geld nicht gezahlt werden kann – müssen die Gerichte zwingend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Prüfen Sie bei jedem Ordnungsgeldbeschluss, ob die Summe im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. Da Gerichte zur Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, können Sie bei geringfügigen Vorfällen durch eine Beschwerde oft eine deutliche Reduzierung der Strafe erreichen.
Nach der Trennung zweier ehemaliger Lebensgefährten wehrte sich der Mann gegen die Bewertung von drei Vorfällen aus dem Frühjahr 2024, bei denen er gegen ein gerichtliches Näherungs- und Kontaktverbot verstoßen haben sollte. Das Beschwerdegericht reduzierte die Strafe daraufhin von den durch das Amtsgericht Gütersloh (Az. 16 F 78/24) verhängten 400 Euro auf insgesamt 100 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 13 WF 105/24) musste im Zuge dieses Verfahrens im Detail klären, wie die einzelnen Begegnungen rechtlich zu bewerten sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Irrtum über die räumliche Reichweite eines gerichtlichen Näherungsverbots stellt einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar und schließt die Annahme eines schuldhaften Verstoßes nicht aus; das Näherungsverbot erstreckt sich auf das gesamte Wohnhaus einschließlich Hauseingangsbereich….
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