Fünf Mal in drei Monaten, trotz einstweiliger Verfügung. Das Landgericht zählt fünf Einzeltaten, der BGH ordnet die Vorfälle als sukzessive Nachstellung neu. Ob eine einheitliche Tat oder mehrere Einzeldelikte vorliegen, entscheidet über eine Körperverletzung, die seit fünf Jahren verjährt schien.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 244/09
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
- Datum: 19.11.2009
- Aktenzeichen: 3 StR 244/09
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verjährung, Nachstellung
BGH streicht verjährte Körperverletzung und sieht bei Stalking nur eine Tat.
- Die Verjährung traf die Körperverletzung von 2002.
- Mehrere Belästigungen bildeten eine einheitliche Nachstellung.
- Die Drohungen und Beleidigungen verklammerte die Nachstellung.
- Die übrige Verurteilung blieb fast vollständig bestehen.
- Die Revision gewann nur teilweise.
Wann führt Nachstellung zur strafbaren Lebensbeeinträchtigung?
Die Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB ist im deutschen Strafrecht ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Das bedeutet: Die Tat ist erst dann strafbar, wenn sie tatsächlich eine bestimmte negative Folge beim Opfer verursacht hat. Eine Strafbarkeit setzt zwingend voraus, dass es zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers kommt. Die Tat selbst kann durch ganz unterschiedliche Varianten begangen werden, beispielsweise durch ständige physische Annäherung oder unerwünschte telefonische Kontaktaufnahme.
Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. – so der Bundesgerichtshof
Wie massiv solche Einschnitte in den Alltag ausfallen können, zeigte sich in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.11.2009, Az. 3 StR 244/09). Eine Zeugin änderte ihre Lebensführung aufgrund massiver Belästigungen durch ihren Ex-Partner objektivierbar und erheblich. Aus Furcht verließ die Frau abends ihre Wohnung nicht mehr, schaltete kein Licht an und öffnete niemandem die Haustür. Infolge der ständigen Vorfälle verlor die Geschädigte stark an Gewicht und mied es völlig, sich allein auf der Straße aufzuhalten. Letztlich hielt der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Mannes aufrecht, änderte jedoch den Schuldspruch des Landgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2009 in einigen Punkten ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB ist erst erfüllt, wenn das Verhalten des Täters beim Opfer eine schwerwiegende, objektivierbar messbare Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bewirkt, die über zumutbare Anpassungen des Alltags erheblich hinausgeht….
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