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Konkurrenzrecht bei Gewaltschutz: BGH wertet 28 Anrufe als 28 einzelne Taten

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28 Mal klingelt das Telefon an einem einzigen Tag. Ein Ex-Partner ignoriert das gerichtliche Kontaktverbot, vergewaltigt seine frühere Partnerin anschließend – und der Bundesgerichtshof muss klären: Eine Tat oder 28 Einzeltaten?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 247/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
  • Datum: 23.08.2022
  • Aktenzeichen: 3 StR 247/22
  • Verfahren: Revisionsentscheidung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Gewaltschutz, Konkurrenzrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Nebenklägerinnen, Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und lässt 28 Anrufe getrennt zählen.
  • Die Anrufe hatten keinen engen Zusammenhang für eine natürliche Einheit.
  • Die bloße zeitliche Nähe reicht für Tateinheit nicht aus.
  • Eine Nachstellung als Klammerdelikt zeigte das Urteil nicht auf.
  • Darum blieb die Verurteilung wegen 28 Verstößen bestehen.

Wann sind 28 Anrufe rechtlich selbstständige Taten?

Ein Mann rief seine Ex-Partnerin an einem einzigen Tag 28 Mal an und vergewaltigte sie anschließend in ihrer Wohnung, obwohl ein gerichtliches Kontaktverbot bestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revision des Täters – also die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler – und bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht Bad Kreuznach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Az. 3 StR 247/22).

Die rechtliche Einordnung solcher Mehrfachtaten richtet sich nach § 52 Abs. 1 StGB. Eine sogenannte natürliche Handlungseinheit erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang mehrerer strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen. Das gesamte Tätigwerden muss sich bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellen. Zudem müssen die Einzelakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sein. Das bedeutet konkret: Der Täter muss die Einzelakte als Teil eines zusammengehörigen Plans gewollt haben.

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (§ 52 Abs. 1 StGB)

28 Anrufe an einem Tag

Ob diese Voraussetzungen bei massenhaften Telefonanrufen erfüllt sind, prüfte der 3. Strafsenat des BGH anhand der Geschehnisse vom 7. September 2021. Zwischen 00:20 Uhr und 15:35 Uhr kontaktierte der Mann das Opfer insgesamt 28 Mal. Das Landgericht Bad Kreuznach wertete diese Anrufe als 28 rechtlich selbstständige Verstöße gegen eine bestehende Gewaltschutzverfügung. Der Generalbundesanwalt hielt diese Aufteilung für fehlerhaft und forderte eine Änderung des Schuldspruchs – also der Feststellung, welcher Taten der Mann konkret schuldig ist –, doch der BGH bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz.

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