Sechs Monate Wartezeit, symptomlose HIV-Infektion – mitten drin die Kündigung. Der Arzneimittelhersteller hält den chemisch-technischen Assistenten im Reinraum für nicht mehr einsetzbar. Doch zählt eine unsichtbare Krankheit bereits als Behinderung – und gilt das Diskriminierungsverbot schon vor dem sechsten Monat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 190/12
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 19.12.2013
- Aktenzeichen: 6 AZR 190/12
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Kündigungsrecht
- Streitwert: 6.600,00 Euro
Das BAG hob die Kündigung auf und prüfte eine Benachteiligung wegen HIV-Infektion erneut.
- Wegen möglicher Benachteiligung durfte das Landesarbeitsgericht nicht vorschnell entscheiden.
- Eine symptomlose HIV-Infektion kann als Behinderung gelten.
- Der Arbeitgeber prüfte passende Einsatzmöglichkeiten im Reinraum nicht genug.
- Der GMP-Leitfaden verbietet keinen absoluten Ausschluss ohne konkrete Prüfung.
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalverantwortliche bei Kündigung und Diskriminierung.
Wann schützt das AGG symptomlose HIV-Infizierte?
Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung ist nach § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) unzulässig. Das AGG ist das zentrale Gesetz, das Menschen vor Diskriminierung im Arbeitsleben und im Alltag schützen soll. Der Begriff der Behinderung definiert sich dabei als langfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die die Teilhabe am Berufsleben in Wechselwirkung mit Barrieren substantiell beeinträchtigen kann. Eine symptomlose HIV-Infektion erfüllt diese Kriterien, da sie unheilbar ist, zu einem Immundefekt führt und oft mit sozialer Stigmatisierung einhergeht.
Die gesellschaftliche Teilhabe auch von symptomlos HIV-Infizierten wird nach wie vor typischerweise durch zahlreiche Stigmatisierungen und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind . Diese Vorurteile und Stigmatisierungen seiner Umwelt machen ihn zu einem Behinderten iSv. § 1 AGG. – so das Bundesarbeitsgericht
BAG: HIV-Infektion gilt rechtlich als Behinderung
Mit dieser rechtlichen Einordnung befasste sich das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 190/12), nachdem ein chemisch-technischer Assistent wegen seiner symptomlosen HIV-Infektion entlassen worden war. Der Arbeitnehmer hatte im Revisionsverfahren Erfolg: Das höchste deutsche Arbeitsgericht hob das vorherige Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 6 Sa 2159/11) auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet konkret: Das Verfahren ist noch nicht beendet; das Landesarbeitsgericht muss den Fall nun unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts erneut prüfen und entscheiden. Der Arzneimittelhersteller hatte den Mann zuvor als im Reinraum nicht einsetzbar eingestuft. Die Richter stellten jedoch klar, dass die Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt, völlig unabhängig von einem spezifischen Grad der Behinderung….