Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung wegen Fehlzeiten: Wann sie unwirksam ist

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

2015 bis 2018 massive Fehlzeiten, GdB mindestens 30: der Arbeitgeber kündigt fristgemäß – und beruft sich auf eine negative Gesundheitsprognose sowie entfallene Entgeltfortzahlung nach den Sechs-Wochen-Fristen. Reicht die Prognose allein aus, oder muss er zusätzlich wirtschaftliche Schäden durch Unfallkosten und Betriebsablaufstörungen konkret nachweisen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 125/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Datum: 22.07.2021
  • Aktenzeichen: 2 AZR 125/21
  • Verfahren: Revision im Kündigungsschutzstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenrecht
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schwerbehindertenvertretungen

Das Gericht kippt die Kündigung, weil die Krankheitskosten keine ausreichende Belastung zeigten.
  • Negative Prognose reicht nicht; die Beklagte zeigte keine erhebliche Betriebsstörung.
  • Nur wenige Entgeltfortzahlungskosten zählten. Andere Zahlungen blieben außen vor.
  • Das Gericht nutzte den dreijährigen Referenzzeitraum vor der Anhörung.
  • Die Revision scheiterte. Die Kündigung vom 17. Juli 2018 bleibt unwirksam.

Warum scheiterte die Kündigung trotz massiver Fehlzeiten?

Die Wirksamkeit einer solchen Entlassung richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erfordert eine strenge dreistufige Prüfung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dient dabei dem Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Entlassungen. Zunächst muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, aus der sich weitere Ausfälle ableiten lassen. Im zweiten Schritt ist zu klären, ob diese prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.

Nur wenn auch diese Hürde genommen ist und eine abschließende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Das bedeutet konkret: Die Kündigung ist rechtlich zulässig, weil das Interesse des Betriebs an der Entlassung schwerer wiegt als das Schutzbedürfnis des Mitarbeiters.

Die Wirksamkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten ordentlichen Kündigung setzt zunächst eine negative Gesundheitsprognose voraus. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. – so das Bundesarbeitsgericht

Wichtig für Sie: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung kraft Gesetzes wirksam, selbst wenn die hier beschriebenen Voraussetzungen (wie die negative Prognose) gar nicht vorlagen. Das Bundesarbeitsgericht wandte diese Maßstäbe am 22. Juli 2021 (Az. 2 AZR 125/21) auf den Fall einer seit 1999 beschäftigten Mitarbeiterin an, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Eine Gleichstellung bedeutet, dass Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte erhalten. Die Frau verdiente zuletzt rund 4.858 Euro brutto….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge