20 Zentimeter Schulterhöhe, ein Shi-Tzu-Malteser-Mischling – doch der Mietvertrag verbietet Hunde und Katzen pauschal. Die Wohnungsbaugenossenschaft verlangt die Entfernung des Tieres und stützt sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Doch ist ein generelles Tierhaltungsverbot wirksam, wenn der Hund den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 168/12
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
- Datum: 20.03.2013
- Aktenzeichen: VIII ZR 168/12
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Bundesgerichtshof erlaubt die Hundehaltung hier, weil das pauschale Mietverbot unwirksam ist.
- Die Klausel verbot Hunde und Katzen pauschal und benachteiligte den Mieter unangemessen.
- Die Richter verlangen immer eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.
- Der kleine Hund störte niemanden und verursachte keine Verunreinigungen.
- Die Klausel ließ sich nicht auf einen bloßen Regelfall reduzieren.
- Die Klägerin verlor die Revision und trägt die Kosten.
BGH: Warum generelle Hundeverbote im Mietvertrag unwirksam sind
Eine formularmäßige Klausel, die die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbietet, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB dar. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Vermieter einseitig vorgibt. Solche Bedingungen unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, bei der Gerichte prüfen, ob eine Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt. Ein striktes Totalverbot benachteiligt den Mieter unangemessen, da es pauschal auch Fälle ohne berechtigtes Vermieterinteresse oder besondere Härtefälle erfasst.
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 168/12) musste sich am 20. März 2013 mit einer solchen Klausel befassen und wies die Revision einer Wohnungsbaugenossenschaft endgültig zurück. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Gericht nur prüft, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Fall neu aufzurollen. Die Vermieterin hatte in § 16 ihres Mietvertrags generell festgeschrieben, dass Mitglieder verpflichtet seien, keine Hunde und Katzen zu halten. Auf Basis dieser Bestimmung forderte das Unternehmen die Entfernung eines kleinen Hundes aus der Wohnung einer Familie. Die Karlsruher Richter bestätigten jedoch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung, da sie den wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts verletzt.
Die darin ausgesprochene generelle Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie benachteiligt den Beklagten unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation versagt und damit zugleich gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 BGB) verstößt. – so der Bundesgerichtshof