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Hundehaltung im Mietrecht: Wann ein Verbot ohne konkrete Schäden scheitert

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95 Quadratmeter Altbau, dritter Stock: Ein Bearded Collie zieht ein. Der Vermieter moniert erhöhte Abnutzung und artfremde Haltung, doch weder Schäden an der Wohnung noch massive Belästigungen kann er vorweisen. Genügen pauschale Befürchtungen für ein generelles Verbot, wenn konkrete Schäden nicht nachweisbar sind?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 329/11

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 22.01.2013
  • Aktenzeichen: VIII ZR 329/11
  • Verfahren: Beschluss über Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Revisionsrecht

Der Bundesgerichtshof lässt die Hundehaltung in der Mietwohnung bestehen und weist die Revision zurück.
  • Das Berufungsgericht bewertete die Interessen vertretbar und der Bundesgerichtshof griff das nicht an.
  • Artgerechte Hundehaltung war hier nicht entscheidend für die mietrechtliche Prüfung.
  • Die Wohnung wirkte nach dem Vortrag nicht klar ungeeignet für einen Bearded Collie.
  • Pauschale Hinweise auf stärkere Abnutzung genügten ohne konkrete Folgen nicht.
  • Die angeblichen Nachbarbeschwerden belegten keine massiven Störungen mehrerer Eigentümer.

Wann ist ein Hundehaltungsverbot im Mietrecht unwirksam?

Die rechtliche Prüfung einer Tierhaltung in Mieträumen erfolgt auf Basis der mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung nach § 535 BGB. Das bedeutet vereinfacht: Der Vermieter stellt dem Mieter die Wohnung zum Leben zur Verfügung, wobei das Gesetz nicht starr vorgibt, ob Hunde dazugehören. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher eine vertretbare Abwägung der relevanten gegenseitigen Interessen beider Vertragsparteien. Revisionsgerichte – also die höchste Instanz, die nur noch Rechtsfehler prüft – üben bei der Überprüfung dieser Abwägung große Zurückhaltung, sofern die Vorinstanz (das zuvor entscheidende Gericht) alle relevanten Interessen umfassend gewürdigt hat.

Bereiten Sie sich auf diese Abwägung vor: Dokumentieren Sie schriftlich Ihre persönlichen Gründe für die Hundehaltung (z. B. soziale Kontakte, sportlicher Ausgleich oder therapeutischer Nutzen), um diese im Ernstfall den Interessen des Vermieters gegenüberstellen zu können.

Streit um einen Bearded Collie im Altbau

Wie eine solche Interessenabwägung in der Praxis aussieht, zeigt der Fall eines Hamburger Vermieters, der sich gegen einen Bearded Collie in seinem Haus wehrte. Der Eigentümer wollte die Haltung des Tieres in einer rund 95 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung im dritten Obergeschoss eines Altbaus verbieten lassen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision zurück (Az. VIII ZR 329/11). Die Mieter durften ihren Hund behalten, während der Vermieter das Verfahren verlor und die Kosten tragen musste.

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