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Übertragung des BEA-Freibetrags: Wann der Widerspruch des Vaters berechtigt ist

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Jeden zweiten Samstag und die Ferien beim Vater – bei der Mutter läuft dennoch der doppelte Steuerfreibetrag für beide Kinder ein. Doch bei zehn Prozent Betreuungszeit blockiert der Widerspruch den Steuervorteil – zählt persönliche Betreuung tatsächlich genauso viel wie Barunterhalt?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 2/16

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: BFH, III. Senat
  • Datum: 08.11.2017
  • Aktenzeichen: III R 2/16
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Kindergeld, Familienrecht

BFH verwehrt der Mutter den doppelten Freibetrag, weil der Vater regelmäßig mitbetreut.
  • Der Vater betreute die Kinder regelmäßig und widersprach daher wirksam.
  • Ein Betreuungsanteil deutlich über zehn Prozent reicht für den Ausschluss.
  • Die Mutter bekommt nur den einfachen Freibetrag je Kind.
  • Die Verfassungsrüge scheiterte; Betreuung und Geldunterhalt gelten als gleichwertig.
  • Keine besondere Form und keine notwendige Beiladung des Vaters nötig.

Warum die Übertragung des BEA-Freibetrags scheitern kann

Die rechtliche Grundlage für steuerliche Freibeträge bei getrennt lebenden Eltern bildet § 32 Abs. 6 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Bei minderjährigen Kindern wird der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf-Freibetrag (BEA-Freibetrag) des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils übertragen. Voraussetzung für diesen Schritt ist, dass die Eltern nicht die Bedingungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Das bedeutet konkret: Die Eltern werden steuerlich getrennt behandelt und geben keine gemeinsame Steuererklärung ab, wie es bei Ehepaaren üblich ist.

Beantragen Sie die Übertragung des BEA-Freibetrags aktiv in Ihrer Einkommensteuererklärung über die „Anlage Kind“. Das Finanzamt nimmt diese Übertragung nicht automatisch vor, auch wenn das Kind ausschließlich bei Ihnen gemeldet ist.

In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) forderte eine Mutter die Übertragung für ihre beiden in den Jahren 2002 und 2003 geborenen Söhne, scheiterte jedoch letztinstanzlich. Die Frau, die seit Oktober 2011 von ihrem Ex-Mann geschieden ist, hatte für das Streitjahr 2013 in ihrer Einkommensteuererklärung den doppelten BEA-Freibetrag von 2.640 Euro je Kind beantragt. Das Finanzamt gewährte diese Summe zunächst, änderte den Steuerbescheid später jedoch ab und berücksichtigte nur noch den einfachen Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro pro Kind. Die obersten Finanzrichter wiesen die Revision ab und bestätigten damit das vorherige Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1624/15). Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht prüft, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Fall neu aufzurollen.

Prüfen Sie vor einer Klage genau, ob der andere Elternteil die 10-Prozent-Grenze tatsächlich unterschreitet. Da Barunterhalt und Betreuung rechtlich als gleichwertig gelten, haben Klagen auf den vollen Freibetrag bei bestehendem Umgangskontakt kaum Aussicht auf Erfolg und führen für Sie lediglich zu hohen Verfahrenskosten….


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