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Übertragung des BEA-Freibetrags: Bei volljährigen Kindern nicht möglich

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Seit dem 19. Geburtstag ihres Sohnes tragen die Eltern weiterhin alle Versorgungskosten. Sie beanspruchen den steuerlichen Behinderten-Freibetrag für 2014 selbst, doch das Finanzamt erkennt die Übertragung nicht an. Der Bundesfinanzhof prüft nun, ob hier tatsächlich eine planwidrige Lücke besteht.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 61/18

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesfinanzhof, III. Senat
  • Datum: 22.04.2020
  • Aktenzeichen: III R 61/18
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Familienleistungen
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Eltern, Finanzämter, Steuerberater bei Kinderfreibeträgen

Der BFH verweigert die Übertragung des BEA-Freibetrags auf volljährige Kinder.
  • Der Wortlaut nennt die Übertragung nur für minderjährige Kinder.
  • Eine planwidrige Lücke sieht der BFH nicht.
  • Eltern behalten den BEA-Freibetrag für volljährige Kinder getrennt.
  • Die Gesetzesmaterialien sprechen nach Ansicht des BFH dagegen.

BEA-Freibetrag: Übertragung nur bei minderjährigen Kindern

Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist in § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG geregelt. Eine Übertragung auf Antrag eines Elternteils ist laut dem Wortlaut der Vorschrift nur bei minderjährigen Kindern vorgesehen. Der Freibetrag wird grundsätzlich jedem Elternteil unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

Für Sie bedeutet das: Sammeln Sie keine Belege über tatsächliche Erziehungskosten in der Hoffnung, dadurch den Freibetrag zu erhöhen oder zu sichern. Das Finanzamt gewährt den einfachen BEA-Freibetrag pauschal, solange Ihnen dem Grunde nach Kindergeld zusteht. Das bedeutet konkret: Sie müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen, unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich ausgezahlt wird oder die Freibeträge bei der Steuer für Sie günstiger sind.

Wie sich diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis auswirkt, zeigt der Fall einer Mutter, die für das Streitjahr 2014 die Übertragung der BEA-Freibeträge für ihre beiden Kinder beantragte. Die Tochter und der Sohn waren im maßgeblichen Zeitraum bereits volljährig. Das Finanzamt entsprach dem Antrag der Frau zunächst in einer Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2017 und gewährte ihr den doppelten Freibetrag.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden; für volljährige Kinder ist eine solche Übertragung gesetzlich nicht vorgesehen….

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