Viele getrennt lebende Eltern verschenken wertvolle Steuervorteile, weil sie trotz alleiniger Erziehungslast (Betreuungsunterhalt) nur den halben Freibetrag beanspruchen. Eine gezielte Übertragung des Kinderfreibetrags ermöglicht Ihnen die volle steuerliche Entlastung – wenn Sie die Voraussetzungen bei Unterhaltszahlungen und Widerspruchsrechten des Ex-Partners erfüllen.
Voller Kinderfreibetrag: Das Wichtigste im Überblick
- Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist möglich, wenn der andere Elternteil weniger als 75 % des geschuldeten Barunterhalts leistet.
- Prüfen Sie vorab Ihr Einkommen: Ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Kindergeld entsteht meist erst ab ca. 42.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
- Der Bezug von Unterhaltsvorschuss sperrt die Übertragung des Freibetrags gesetzlich für die betroffenen Kalendermonate (§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG).
- Ein Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags ist bereits ab einem Betreuungsanteil von rund 10 % (z. B. jedes zweite Wochenende) wirksam.
- Dokumentieren Sie Unterhaltszahlungen und Betreuungszeiten lückenlos, um bei einem Widerspruch des Ex-Partners die Beweislast zu erfüllen.
- Nutzen Sie die Anlage Kind für den Antrag, da das Finanzamt die Übertragung niemals automatisch vornimmt.
- Ab dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt die Übertragung des BEA-Freibetrags; die Prüfung der Unterhaltspflicht bleibt jedoch individuell komplex.
Warum erhalten getrennte Eltern meist nur den halben Kinderfreibetrag?
Nach einer Trennung teilt das Finanzamt die steuerlichen Freibeträge für Kinder automatisch auf beide Elternteile auf – je zur Hälfte. Das gilt unabhängig davon, wer das Kind überwiegend betreut, wer den Alltag organisiert und wer die größeren Kosten trägt. Dieses Grundprinzip folgt aus § 32 Abs. 6 EStG und gilt immer dann, wenn das Finanzamt die Eltern nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt (Zusammenveranlagung) – also bei dauernder Trennung, Scheidung oder bei unverheirateten Eltern.
Zwei unterschiedliche Freibeträge sind dabei zu unterscheiden: Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum (die grundlegenden Kosten für Nahrung, Kleidung und Wohnen) beträgt 2026 aktuell 3.414 Euro je Elternteil. Daneben steht der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – kurz BEA-Freibetrag – mit 1.464 Euro je Elternteil. Beide folgen verschiedenen Übertragungsregeln. Wer das übersieht, verliert oft schon am ersten Schritt.
Sie können den Anteil des anderen Elternteils übernehmen – das passiert aber nicht automatisch. Dafür müssen Sie strenge gesetzliche Vorgaben erfüllen, die sich für Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag erheblich unterscheiden.
Wichtig: Eine Übertragung des Freibetrags sichert Ihnen nicht automatisch das Kindergeld des Ex-Partners. Im Gegenteil: Bei der Günstigerprüfung rechnet das Finanzamt Ihnen dann das volle Kindergeld an, was Ihren steuerlichen Vorteil mindern kann.
Was ist der Unterschied zwischen Kinder- und BEA-Freibetrag?
Die Günstigerprüfung: Lohnt sich der Streit um den Freibetrag überhaupt?…