75 Prozent Unterhalt für den seit 2015 volljährigen Sohn – doch das Finanzamt streitet bei der Günstigerprüfung über die Berechnungslogik. Wo das Kindergeld in der Abzugskette eingerechnet werden muss, könnte über die Freibeträge entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 34/19
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof
- Datum: 14.04.2021
- Aktenzeichen: III R 34/19
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Kindergeld, Steuerermäßigungen
BFH hob das Urteil auf und verlangte neue Feststellungen zur Günstigerprüfung und Kinderfreibeträgen.
- Die Vergleichsrechnung folgt der Reihenfolge des Gesetzes, nicht der Finanzamtsmethode.
- Die Hinzurechnung des Kindergelds kommt erst nach der Steuerberechnung dazu.
- Das FG prüfte die Übertragung von Kinder- und BEA-Freibetrag nicht ausreichend.
- Unklar blieb vor allem die Unterhaltssituation der Mutter und die Meldelage des Kindes.
- Relevant für Eltern, Steuerzahler und Berater bei Kindergeld und Freibeträgen.
Günstigerprüfung: Wann ist der Kinderfreibetrag vorteilhafter?
Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erfolgt nach § 31 Satz 1 EStG entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld. Das bedeutet konkret: Der Staat muss das Einkommen, das für den Grundbedarf eines Kindes nötig ist, steuerfrei lassen. Da dies entweder über die monatliche Auszahlung von Kindergeld oder über einen Abzug bei der Steuererklärung geschieht, prüft das Finanzamt automatisch, welche Variante für den Steuerzahler vorteilhafter ist. Gemäß § 31 Satz 4 EStG ist dafür eine Vergleichsrechnung, die sogenannte Günstigerprüfung, durchzuführen. Die kindbedingten Freibeträge sind bei dieser Berechnung vom Einkommen abzuziehen.
In einem Rechtsstreit aus dem Jahr 2015 beanspruchte ein Vater für seinen 1997 geborenen Sohn den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Die Kindsmutter bezog im Streitjahr Kindergeld in Höhe von 2.256 Euro. Das Streitjahr ist dabei das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung abgegeben wurde und über das nun vor Gericht gestritten wird.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Ansatz der Freibeträge im Einkommensteuerbescheid vom 09.08.2017 ab, da die steuerliche Entlastung bereits durch das ausgezahlte Kindergeld vollständig bewirkt sei. Der Bundesfinanzhof hob das spätere Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück; über die Klage ist damit noch nicht abschließend entschieden worden. Die Vorinstanz bezeichnet das rangniedrigere Gericht, hier das Finanzgericht, dessen Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof überprüft wurde.
Redaktionelle Leitsätze