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Rechtsanwälte Kotz GbR

Freigabe des Mietkautionssparbuchs: Was bei verjährten Nebenkosten gilt

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695,36 Euro auf dem Sparbuch, Mietvertrag beendet: Die Vermieterin verweigert die Freigabe mit Betriebskostennachforderungen aus den Jahren 2006 bis 2009. Nicht nur der genaue Fälligkeitszeitpunkt der Freigabe ist unklar, sondern auch, ob verjährte Betriebskosten noch aus der Mietkaution gedeckt werden dürfen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 263/14

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 20.07.2016
  • Aktenzeichen: VIII ZR 263/14
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Verjährungsrecht, Pfandrecht

Der Bundesgerichtshof schützt die Kaution nicht vor verjährten Betriebskostennachforderungen.
  • Relevante Forderungen bleiben trotz Verjährung teilweise aus der Sicherheit durchsetzbar.
  • Betriebskostennachforderungen gelten als wiederkehrende Leistungen und fallen unter diese Regel.
  • Der Freigabeanspruch entsteht erst, wenn keine gesicherten Forderungen mehr offen sind.
  • Hier fehlten Feststellungen zur Zahlung der 2009er Nachforderung.
  • Relevant für Mieter, Vermieter, Gerichte bei Kaution und Betriebskosten.

Kautionssparbuch: Freigabe fällig bei Ende des Sicherungsbedürfnisses

Der Anspruch auf Freigabe und Rückgabe eines verpfändeten Sparbuchs ergibt sich aus den §§ 1273, 1223 Abs. 1 BGB sowie der zugrundeliegenden Sicherungsabrede. Das bedeutet konkret: Die Sicherungsabrede ist die Vereinbarung im Mietvertrag, die festlegt, für welche Zwecke die Kaution als Sicherheit dient. Die Fälligkeit dieses Anspruchs tritt erst ein, wenn das Sicherungsbedürfnis vollständig entfallen ist. Dieses Bedürfnis endet in dem Moment, in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr zustehen, für die er sich aus der hinterlegten Sicherheit befriedigen darf – also das Geld zur Deckung seiner Kosten entnehmen darf.

Dieser Anspruch wird allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. – so der Bundesgerichtshof

Mit den Voraussetzungen dieser Fälligkeit musste sich der Bundesgerichtshof befassen, nachdem ein ehemaliger Mieter nach dem Ende seines Mietverhältnisses am 31. Mai 2009 die Rückgabe seines verpfändeten Sparbuchs über 695,36 Euro forderte. Die Vermieterin verweigerte die Freigabe und verwies auf offene Betriebskostennachforderungen aus den Jahren 2006 bis 2009. Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 263/14) rügte die Annahme der Vorinstanz, der Anspruch sei pauschal sechs Monate nach Mietende fällig geworden, hob das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 1. September 2014 auf und verwies die Sache zurück. Damit war die Revision des Mieters erfolgreich. Das bedeutet konkret: Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem der Bundesgerichtshof prüft, ob das Urteil der Vorinstanz auf rechtlichen Fehlern beruht.

Fordern Sie die Freigabe der Kaution aktiv ein, sobald das Mietverhältnis beendet ist und keine Mängel vorliegen….


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