Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 B 6/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht
- Datum: 07.05.2024
- Aktenzeichen: 3 B 6/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
- Streitwert: 3.600 €
- Relevant für: Halter, Behörden, Anwälte bei Fahrtenbuchauflagen
Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Fahrtenbuchauflage.
- Die Fahrerbenennung kam zu spät für eine wirksame Ahndung.
- Der Halter muss bei der Aufklärung rechtzeitig mitwirken.
- Die Klägerin zeigte keine Gehörsverletzung oder Begründungsmängel auf.
- Die Richterin war nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Wann droht eine Fahrtenbuchauflage bei Verjährung?
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erfolgt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Person am Steuer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte. Voraussetzung für diese Maßnahme ist, dass die zuständige Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Schritte zur Täterfeststellung unternommen hat. Wer als Fahrzeughalter eine solche Auflage vermeiden möchte, ist zur aktiven Mitwirkung bei der Aufklärung verpflichtet.
Um eine Fahrtenbuchauflage sicher zu vermeiden, müssen Sie den Fahrer so rechtzeitig benennen, dass der Behörde ein Zeitfenster von mindestens zwei Wochen vor Eintritt der Verjährung für die Zustellung eines Anhörungsbogens verbleibt.
Wie schnell eine verzögerte Mitwirkung rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, erlebte eine GmbH, deren Fahrzeug am 23. Juni 2017 innerorts mit 27 km/h zu schnell unterwegs war. Das Unternehmen nannte den Namen der Fahrerin erst am 22. September 2017 um 17:34 Uhr. Die zuständige Behörde ordnete daraufhin am 14. November 2017 das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten an. Die GmbH wehrte sich durch alle Instanzen, doch das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde endgültig abgewiesen, womit das Unternehmen den Rechtsstreit verliert und die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 3.600 Euro tragen muss. Der Streitwert ist dabei der finanzielle Wert, um den in einem Rechtsstreit gestritten wird; er dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Feststellung des Fahrzeugführers zielt darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. – so das Bundesverwaltungsgericht
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs….
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