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Namensrecht bei Volljährigenadoption: BVerfG bestätigt Pflicht zur Namensänderung

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Seit 1964 derselbe Name im Pass. Bei der Adoption mit 60 Jahren soll er weichen – nur noch als Doppelname erlaubt. Darf der Staat die neue familiäre Zuordnung sichtbar machen oder schützt das Grundgesetz den Geburtsnamen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 BvL 10/20

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
  • Datum: 24.10.2024
  • Aktenzeichen: 1 BvL 10/20
  • Verfahren: Normenkontrolle
  • Rechtsbereiche: Namensrecht, Adoptionsrecht, Verfassungsrecht
  • Relevante für: Adoptierte Erwachsene, Annehmende, Familiengerichte

Das Bundesverfassungsgericht hält die automatische Namensänderung bei Volljährigenadoption für verfassungsgemäß.
  • Der Gesetzgeber darf die neue Eltern-Kind-Beziehung durch einen einheitlichen Familiennamen zeigen.
  • Die Regel greift in das Namensrecht ein, aber nicht schwer.
  • Ein Doppelname mildert den Eingriff ausreichend und schützt das Kontinuitätsinteresse.
  • Ein Anspruch auf Fortführung des alten Geburtsnamens allein besteht nicht.
  • Art. 6 und Art. 3 GG verlangen keine andere Namenregel.

Warum die Volljährigenadoption zwingend den Geburtsnamen ändert

Gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält eine angenommene Person den Namen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt die Sichtbarmachung der neu begründeten Eltern-Kind-Beziehung durch einen einheitlichen Familiennamen. Bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption bleiben die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse rechtlich unberührt. Das bedeutet konkret: Anders als bei der Adoption von Minderjährigen erlöschen die rechtlichen Bindungen und Unterhaltspflichten zu den leiblichen Eltern nicht; es entsteht lediglich ein zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern.

BVerfG: Zwingende Namensänderung ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. Oktober 2024 (Az. 1 BvL 10/20), dass diese zwingende Namensänderung verfassungsgemäß ist. Ausgangspunkt war der Fall einer 1964 geborenen Frau, die von der langjährigen Lebensgefährtin ihres verstorbenen Vaters adoptiert wurde und deren Namen „Br.“ annehmen sollte. Die Angenommene führte zuvor ihren Geburtsnamen „W.“ als Familiennamen, den auch ihre vier Kinder tragen. Sie wollte diesen Namen unbedingt als alleinigen Familiennamen behalten, scheiterte damit jedoch letztinstanzlich vor den Verfassungsrichtern.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die bei einer Volljährigenadoption kraft Gesetzes eintretende Änderung des Geburtsnamens greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs….

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