Deed Poll liegt vor, doch das Gender Certificate fehlt. Das Standesamt sollte Namen und Geschlecht im deutschen Geburtenregister fortführen, verlangte jedoch für die Geschlechtsänderung weitere offizielle Unterlagen. Entscheidet der Bundesgerichtshof hier nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 251/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 05.02.2025
- Aktenzeichen: XII ZB 251/23
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Personenstandsrecht, Namensrecht, Internationales Privatrecht
- Streitwert: 5.000 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Standesämter, betroffene Auslandsdeutsche, Personen mit Namens- oder Geschlechtsänderung
Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück, weil die begehrte Registeränderung so nicht durchgeht.
- WARUM: Der britische Pass ersetzt keine rechtliche Geschlechtsänderung ohne Zertifikat.
- WANN: Ein neuer Name zählt nur, wenn das Register den Geburtsnamen trifft.
- KONSEQUENZ: Betroffene bekommen die begehrte Gesamteintragung hier nicht.
- AUSNAHME: Teilweise Änderungen halfen nicht, weil die Betroffene nur alles zusammen wollte.
Warum das Gericht den ursprünglichen Antrag nicht abändern darf
Gemäß § 36 Abs. 1 der Personenstandsverordnung (PStV) dürfen Folgebeurkundungen bei Namensänderungen nur dann in das Personenstandsregister – das amtliche Verzeichnis von Geburten, Ehen und Sterbefällen – eingetragen werden, wenn sie den eigentlichen Geburtsnamen betreffen. Folgebeurkundungen sind dabei nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines bereits bestehenden Eintrags. Das dazugehörige gerichtliche Verfahren nach § 49 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist dabei streng an den konkreten Antrag der beteiligten Person gebunden. Eine gerichtliche Anweisung an das Standesamt darf folglich keine teilweise oder vom ursprünglichen Antrag abweichende Eintragung erzwingen.
Britische Staatsangehörige scheitert mit umfassender Registeränderung
Die strenge Bindung an den gestellten Antrag zeigte sich bei einer 1999 in Deutschland geborenen britischen Staatsangehörigen, die beim Standesamt eine umfassende Änderung ihres Geburtseintrags auf die Vornamen „L. M.“, den Nachnamen „Fa.“ sowie den Geschlechtseintrag „weiblich“ beantragte. Weil der Standesbeamte an der Wirksamkeit der ausländischen Erklärungen zweifelte, landete der Fall vor Gericht – wo die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 251/23) letztlich vollumfänglich erfolglos blieb. Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das eine gerichtliche Entscheidung in letzter Instanz auf Rechtsfehler überprüft. Das Amtsgericht hatte das Standesamt bereits am 1. Dezember 2020 angewiesen, den Eintrag nicht zu ändern, was das Oberlandesgericht Frankfurt am Main später bestätigte.