Enkel erben von Großeltern auf zwei Wegen. Möglich ist die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag. Ohne Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 Abs. 3 BGB. Dort rücken Enkel nur an die Stelle ihres Elternteils. Voraussetzung ist, dass dieses Kind des Erblassers bereits verstorben ist. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag beträgt 200.000 Euro. Er steigt auf 400.000 Euro, wenn das vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist.
An Enkel vererben bedeutet, Vermögen einer Generation zu übertragen, die gesetzlich nur nachrangig zum Zug kommt. Enkelkinder erben nicht neben den lebenden Kindern der Großeltern. Sie rücken erst durch das Eintrittsrecht nach (§ 1924 Abs. 3 BGB). Voraussetzung ist der Tod des eigenen Kindes des Erblassers.
Soll ein Enkel unabhängig von dieser Reihenfolge bedacht werden, braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Damit setzen die Großeltern das Enkelkind direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer ein. Je nach Gestaltung greifen dann Pflichtteilsrechte der Kinder (§ 2303 BGB). Auch besondere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind relevant.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Erbfolge: Enkel erben nur, wenn der mit dem Erblasser verwandte Elternteil bereits verstorben ist (§ 1924 Abs. 3 BGB).
- Testament oder Erbvertrag: Großeltern können Enkel jederzeit direkt als Erben, Miterben oder Vermächtnisnehmer einsetzen.
- Pflichtteil der Kinder: Übergangene Söhne und Töchter behalten den Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- Erbschaftsteuer: Der Freibetrag liegt bei 200.000 Euro pro Enkel, bei vorverstorbenem Elternteil bei 400.000 Euro (§ 16 ErbStG).
- Gestaltungsmittel: Pflichtteilsverzicht, Vermächtnis, Testamentsvollstreckung und lebzeitige Schenkung helfen, Streit und Steuerlast zu begrenzen.
Wie das Erbrecht Enkel und Enkelkinder einordnet
Enkel sind nach deutschem Erbrecht Abkömmlinge erster Ordnung (§ 1924 BGB). Sie gehören damit in den engsten Kreis der gesetzlichen Erben. Innerhalb dieser Ordnung stehen Enkel aber hinter den eigenen Kindern des Erblassers. Die Ordnung beschreibt keinen festen Erbteil, sondern nur die Rangfolge.
Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip: Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, in dem seine Abkömmlinge zusammengefasst werden. Solange ein Stamm einen lebenden Vertreter hat, bleibt dieser allein erbberechtigt. Die nachfolgende Generation rückt erst ein, wenn der eigene Kopf dieses Stammes weggefallen ist.
Zu unterscheiden sind Enkel außerdem von Urenkeln und Stiefenkeln. Urenkel folgen denselben Regeln, stehen aber erneut eine Stufe tiefer. Stiefenkel sind rechtlich keine Abkömmlinge des Erblassers und gehören nicht zur ersten Ordnung.
Wann Enkel ohne Testament erben: gesetzliche Erbfolge und Eintrittsrecht
Ohne Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge des BGB. Dort ist klar geregelt, wann Enkelkinder zum Zug kommen und wann sie leer ausgehen.
Kernaussage:
Enkel erben gesetzlich nicht neben lebenden Kindern des Erblassers. Sie rücken erst für ein verstorbenes Elternteil nach (§ 1924 Abs. 3 BGB).