Die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Sie liegen regelmäßig zwischen 60 und 935 Euro netto. Bei der Patientenverfügung setzt das Gesetz einen pauschalen Geschäftswert von 5.000 Euro an, sodass die Mindestgebühr von 60 Euro greift. Für beide Urkunden gemeinsam werden die Werte zusammengerechnet.
Die Frage, was eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Notar kostet, lässt sich in zwei Schritten beantworten. Für die Vorsorgevollmacht bestimmt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz regelmäßig einen pauschalen Wert vor.
Die notarielle Form ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Für die Patientenverfügung reicht nach § 1827 BGB die einfache Schriftform aus. Die Vorsorgevollmacht wird dagegen häufig notariell erstellt, damit sie auch Grundstücksgeschäfte und Bankangelegenheiten abdeckt.
Die folgenden Abschnitte zeigen die konkreten Gebühren und die Unterschiede zwischen Beurkundung und Beglaubigung. Zusätzlich stehen typische Rechenbeispiele nach der Gebührentabelle B des GNotKG bereit.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: Die Notargebühr richtet sich nach KV 21200 GNotKG (Beurkundung) oder KV 25100 GNotKG (Beglaubigung).
- Geschäftswert: Für die Vorsorgevollmacht maximal die Hälfte des Aktivvermögens, bei reiner Vorsorgewirkung oft nur 30 Prozent (§ 98 GNotKG).
- Patientenverfügung: Regelmäßig Auffangwert von 5.000 Euro, Mindestgebühr 60 Euro.
- Beglaubigung: Reine Unterschriftsbeglaubigung kostet mindestens 20 und höchstens 70 Euro.
- Zusätzliche Kosten: Auslagen (Porto, Kopien), 19 Prozent Umsatzsteuer und 26 Euro Registrierungsgebühr im Zentralen Vorsorgeregister.
Beurkundung oder Beglaubigung beim Notar: zwei Kostenpfade
Wer über die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nachdenkt, trifft zuerst auf zwei unterschiedliche Leistungsarten. Die Beurkundung ist die umfassendere Form mit rechtlicher Prüfung des Textes. Die Beglaubigung beschränkt sich auf die Echtheit der Unterschrift.
Kernaussage:
Die Beurkundung bestätigt Inhalt und Unterschrift, die Beglaubigung nur die Unterschrift. Beide Formen führen zu unterschiedlichen Gebühren.
Beurkundung nach KV 21200 GNotKG
Bei der Beurkundung entwirft der Notar den vollständigen Text der Urkunde. Dieser wird mit dem Vollmachtgeber besprochen, verlesen und unterzeichnet. Rechtsgrundlage der Gebühr ist die Kostenordnung KV 21200 GNotKG. Es gilt eine 1,0-Gebühr nach dem Geschäftswert mit einer Mindestgebühr von 60 Euro.
Die Beurkundung ist die rechtlich stärkste Form. Sie erfasst auch Geschäfte, für die eine notarielle Urkunde gesetzlich verlangt wird. Dazu zählen Grundstücksgeschäfte und bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge.
Beglaubigung nach KV 25100 GNotKG
Bei der Beglaubigung legt der Vollmachtgeber einen selbst verfassten oder ausgefüllten Entwurf vor. Der Notar bestätigt nur, dass die Unterschrift echt ist und von der auf der Urkunde genannten Person stammt….