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Rücktritt von einer Kreuzfahrt: BGH stärkt Recht auf Rückzahlung

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Anzahlung überwiesen für die Donaukreuzfahrt. Drei Tage vor Abfahrt im Juni 2020: weltweite Reisewarnung, 84 Jahre alt, strenges Hygienekonzept. Zählt das Alter bei der Risikobeurteilung – oder muss die Seniorin bei Corona-Stornierung die komplette Anzahlung verlieren?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 66/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
  • Datum: 30.08.2022
  • Aktenzeichen: X ZR 66/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Verbraucherschutz, EU-Pauschalreiserecht
  • Relevanz für: Reisende, Reiseveranstalter, Verbraucher

Die Klägerin durfte wegen der Corona-Pandemie entschädigungslos von der Flusskreuzfahrt zurücktreten.
  • Die Pandemie und die Reisewarnung machten die Reise objektiv riskant.
  • Entscheidend waren die Verhältnisse am Reiseziel, nicht am Wohnort.
  • Hygienekonzept und spätere Durchführung änderten an der Prognose nichts.
  • Die Beklagte verliert den Reisepreisanspruch und zahlt die Anzahlung zurück.
  • Eine genaue Prozentzahl zur Ansteckung brauchte das Gericht nicht.

Wann ist ein Rücktritt von einer Kreuzfahrt kostenlos?

Ein Reisender kann nach § 651h Abs. 3 BGB vor Reisebeginn entschädigungslos zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Das bedeutet konkret: Eine Pauschalreise liegt vor, wenn Sie mindestens zwei verschiedene Leistungen – wie etwa die Beförderung auf dem Schiff und die Verpflegung oder Landausflüge – als Gesamtpaket bei einem Anbieter gebucht haben. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind dabei Ereignisse, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft.

Erklären Sie den Rücktritt unbedingt schriftlich (idealerweise per Einwurf-Einschreiben) gegenüber dem Reiseveranstalter. Berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ am Zielort, um Ihren Anspruch auf eine volle Rückerstattung ohne Stornogebühren rechtlich abzusichern.

Stornierung nach weltweiter Reisewarnung

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 66/21) wandte diese Vorgaben auf den Fall einer 84-jährigen Reisenden an, die im Januar 2020 eine Flusskreuzfahrt für den Zeitraum vom 22. bis zum 29. Juni 2020 gebucht hatte. Die Route sollte von Passau über Wien, Esztergom, Budapest, Mohacs, Bratislava und Melk zurück nach Passau führen. Die Seniorin stornierte die Fahrt am 7. Juni 2020 unter Hinweis auf die grassierende Covid-19-Pandemie. Die obersten Richter entschieden am 30. August 2022, dass die Frau Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung in Höhe von 319,97 Euro hat und der Reiseveranstalter leer ausgeht.

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