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Rücktritt bei Waldbrand: Rückzahlung der Stornokosten ohne Reisewarnung

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Der Horizont brennt zwölf Kilometer entfernt, Säuglingszwillinge warten auf den Flug – aber vom Auswärtigen Amt kommt nur ein Hinweis, keine Warnung. Die Familie bleibt zu Hause und verliert 80 Prozent des Reisepreises. Zu Recht – oder muss der Veranstalter jetzt zahlen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 48 C 356/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
  • Datum: 12.04.2024
  • Aktenzeichen: 48 C 356/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 3.128,00 EUR
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Familien mit Kindern

Rhodos-Waldbrände erlaubten den Rücktritt ohne Entschädigung; der Reiseveranstalter muss 3.128 Euro zahlen.
  • Die Brände gefährdeten Urlaub und Sicherheit kurz vor Reisebeginn.
  • Der Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes stützte diese Prognose.
  • Auch Kleinstkinder verstärkten die Gesundheitsgefahr durch Rauch und Hitze.
  • Keine Reisewarnung schloss den entschädigungslosen Rücktritt nicht aus.
  • Zinsen laufen erst ab Rechtshängigkeit, nicht schon ab 1. September.

Wann ist ein Rücktritt bei Waldbrand entschädigungslos?

Gemäß § 651h Abs. 3 BGB kann ein Reisender vor Reisebeginn ohne Entschädigung zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Verweisen Sie bei Ihrem Rücktritt direkt auf § 651h Abs. 3 BGB und stellen Sie klar, dass Sie aufgrund der außergewöhnlichen Umstände keine Stornogebühren akzeptieren. Warten Sie nicht auf eine Stornierung durch den Veranstalter, sondern handeln Sie selbst, sobald die Gefährdungslage für Sie unzumutbar wird.

Rhodos-Urlaub: 80 % Stornokosten waren unzulässig

Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich mit den Voraussetzungen dieser Regelung befassen, nachdem eine Urlauberin am 26. Juli 2023 von einer geplanten Reise nach Rhodos zurückgetreten war. Die Frau hatte im April für sich, ihren Ehemann und ihre Zwillinge eine Pauschalreise nach Kolymbia für 3.910 Euro gebucht. Die Reise sollte bereits am Folgetag beginnen, doch der Reiseveranstalter akzeptierte die kostenfreie Stornierung nicht und behielt 3.128 Euro – was 80 Prozent des Reisepreises entsprach – als Stornokosten ein. Das Gericht (Az.: 48 C 356/23) gab der Frau jedoch recht und entschied, dass sie Anspruch auf die volle Rückzahlung hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Beurteilung, ob ein Pauschalreisender gemäß § 651h Abs….

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