1. März 2020: Rücktritt von der Japan-Reise für April – das Einreiseverbot fehlt noch. Schulen geschlossen, Veranstaltungen abgesagt, Masken knapp, doch die Infektionszahlen sind noch niedrig. Ab wann rechtfertigen staatliche Vorsichtsmaßnahmen einen kostenfreien Rücktritt vom Urlaub?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 53/21
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: X ZR 53/21
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Rücktritt wegen Corona
- Streitwert: Nicht genannt
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Gerichte bei Pauschalreisen
Der Bundesgerichtshof stärkte den Corona-Rücktritt und schickte den Fall zur neuen Prüfung zurück.
- Der BGH rügt: Das Landgericht prüfte die Gefahrenlage in Japan zu eng.
- Entscheidend ist der Rücktritt am 1. März 2020, nicht das spätere Einreiseverbot.
- Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Reisender damals ernsthafte Gesundheitsgefahren sah.
- Der Veranstalter verliert seinen Anspruch und muss den Reisepreis zurückzahlen, wenn der Rücktritt wirksam war.
- Das Berufungsgericht muss nun neu prüfen, ob die Corona-Lage die Reise unzumutbar machte.
Wann berechtigen außergewöhnliche Umstände zum kostenfreien Rücktritt?
Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Urlauber jederzeit vor Reisebeginn von seinem Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dabei seinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, wie es in § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt ist. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen.
Sichern Sie Beweise für solche Umstände (z. B. Screenshots von Nachrichten oder offiziellen Warnungen) bereits vor Ihrer Stornierung, um die Beeinträchtigung später rechtssicher belegen zu können.
Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, musste der Bundesgerichtshof im Fall eines Ehepaares klären, das im Januar 2020 eine Japan-Reise für den April desselben Jahres gebucht hatte. Der Reisende hatte für den Trip einen Preis von 6.148 Euro vereinbart und zunächst eine Anzahlung von 1.230 Euro geleistet. Als sich die Corona-Lage in Asien zuspitzte, trat der Mann am 1. März 2020 von der Reise zurück. Der Reiseveranstalter verlangte dennoch eine Stornierungspauschale und stellte dem Kunden weitere 307 Euro in Rechnung, die dieser auch bezahlte. Das Amtsgericht gab der anschließenden Klage auf Rückzahlung zunächst statt. In der nächsten Instanz wies das Landgericht München I die Forderung jedoch bis auf einen geringen Differenzbetrag von 14,50 Euro ab. Der Urlauber verfolgte sein Ziel weiter und zog vor den Bundesgerichtshof (Az. X ZR 53/21).
Dort bekam er in der Revision recht: Die Richter hoben das klageabweisende Urteil auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück….