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Geschäftswert für Nießbrauch: Reinertrag statt Kaltmiete als Grundlage

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Erst nach dem Tod des Ehepartners beginnt der Nießbrauch – doch die Notargebühren werden sofort fällig. Der Eigentümer pocht auf Reinertrag statt Kaltmiete und 20 Prozent Abschlag wegen Scheidungsrisiko. Müssen zwei nachrangige Rechte getrennt bewertet werden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 35/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 16.04.2026
  • Aktenzeichen: 34 Wx 35/26
  • Verfahren: Beschwerde im Grundbuchkostenverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht, Nießbrauchbewertung

Das Gericht senkte den Geschäftswert, weil es den Reinertrag nutzte und beide Nießbrauchsrechte getrennt bewertete.
  • Es nahm die tatsächlichen Ist-Mieten aus den Gutachten, nicht eine Marktmiete.
  • Der Jahresreinertrag lag bei 930.063 Euro und bestimmt den Nießbrauchswert.
  • Die Ehefrau bekam nur einen 20-prozentigen Abschlag; mehr lehnte das Gericht ab.
  • Auch bei Sukzessivberechtigung bleiben beide Nießbrauchsrechte kostenrechtlich getrennt.
  • Betroffen sind Eigentümer, Ehegatten und Notare bei Nießbrauch und Grundbuchkosten.

OLG München: Wie wird der Nießbrauchswert berechnet?

Der Geschäftswert ist der Geldbetrag, der als Grundlage für die Berechnung der Notar- und Gerichtskosten dient. Das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist das Gesetz, das die Höhe dieser Gebühren bundesweit regelt.

Der Wert eines Nießbrauchs bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den jeweiligen Berechtigten hat. Für die genaue Berechnung der Kosten sind zudem die Vorgaben aus § 52 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 GNotKG heranzuziehen. Juristisch wird der Nießbrauch als ein Unterfall der Dienstbarkeit gemäß § 1030 BGB eingeordnet. Eine Dienstbarkeit ist allgemein ein Recht, ein fremdes Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen oder darauf Handlungen zu verbieten. Der Nießbrauch stellt dabei ein dauerndes Nutzungsrecht an einer Sache dar.

Das Oberlandesgericht München (Az. 34 Wx 35/26) musste die konkrete Berechnungsmethode überprüfen, nachdem das Amtsgericht Landshut den Wert zunächst auf Basis einer Jahresmiete von über einer Million Euro festgesetzt hatte. Die Beschwerde des betroffenen Grundstückseigentümers hatte teilweise Erfolg: Das Beschwerdegericht reduzierte den Geschäftswert für seinen Nießbrauch auf 9.300.630,00 Euro. Die Richter nahmen die Berechnung auf Basis des zehnfachen Jahreswerts vor und berücksichtigten dabei das Lebensalter des Berechtigten bei der Entstehung des Rechts.

Prüfen Sie bei hohen Streitwerten sofort, ob das Gericht oder der Notar lediglich die Kaltmiete herangezogen hat. Sie müssen aktiv Einwand erheben, wenn die individuellen Abzugsposten für den Reinertrag nicht berücksichtigt wurden.

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