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Entschädigung nach Rücktritt: BGH klärt Regeln für die Rückzahlung

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Anzahlung geleistet, vier Monate vor der Ostsee-Kreuzfahrt storniert. Der Veranstalter behält das Geld, weil er die Reise später selbst absagte. Doch der Bundesgerichtshof zweifelt am maßgeblichen Zeitpunkt der Unzumutbarkeit.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 3/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
  • Datum: 28.01.2025
  • Aktenzeichen: X ZR 3/22
  • Verfahren: Revision, Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Verbraucherschutz
  • Streitwert: 1.354 Euro
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Gerichte bei Corona-Stornierungen
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verlangt neue Prüfung des Rücktrittszeitpunkts.
  • Der BGH folgt dem EuGH: Entscheidend ist die Lage beim Rücktritt.
  • Die spätere Reiseabsage reicht nicht für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs.
  • Corona konnte damals einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
  • Das Berufungsgericht muss prüfen, was am 31. März 2020 absehbar war.
  • Der Kläger bekommt sein Geld nur nach neuer Entscheidung endgültig.

BGH: Wann ist die Kreuzfahrt-Stornierung wegen Corona kostenfrei?

Ein Urlauber stornierte im Frühjahr 2020 seine gebuchte Ostseekreuzfahrt wegen der aufkommenden Corona-Pandemie und stritt mit dem Reiseunternehmen um die Rückzahlung seiner Anzahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab nun der Revision des Veranstalters statt, hob das vorherige Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück (Az. X ZR 3/22). Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Gericht nur prüft, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Sachverhalt neu zu ermitteln. Nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Reisender jederzeit vor Reisebeginn von seinem Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter damit seinen Anspruch auf den Reisepreis.

Der Veranstalter kann jedoch nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Prüfen Sie in Ihrer Buchungsbestätigung die vereinbarte Stornostaffel, um die Höhe dieser Entschädigung bei einem Rücktritt ohne Nachweis außergewöhnlicher Umstände zu kennen. Dieser Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um schwerwiegende Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Seuchen, die außerhalb der Kontrolle der Beteiligten liegen und die Reise erheblich gefährden.

Der betroffene Kunde hatte die Schiffsreise von Kiel über Kopenhagen, Helsinki, St. Petersburg und Tallinn für August 2020 zum Preis von 8.305,10 Euro gebucht und eine Anzahlung von 3.194 Euro geleistet. Am 31. März 2020 trat er wegen der Corona-Lage zurück. Das Reiseunternehmen zahlte während des Gerichtsverfahrens zwar Teile der Anzahlung zurück, verweigerte aber die Erstattung der restlichen 1.354 Euro. Die Karlsruher Richter mussten entscheiden, ob dem Unternehmen für diesen Restbetrag eine Entschädigung nach dem Rücktritt zusteht….


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