April 2020: Die Pauschalreise ist gebucht, die Pandemie erreicht Deutschland. Wer vorsorglich storniert, weil er befürchtet, die Reise fällt später aus, zahlt möglicherweise umsonst. Der BGH unterscheidet nämlich streng zwischen erwartetem und tatsächlichem Ausfall.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 55/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, X. Zivilsenat
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: X ZR 55/22
- Verfahren: Revision erfolgreich, Zurückverweisung
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Zivilrecht
- Relevant für: Reiseveranstalter, Reisende, Gerichte
Der BGH prüfte die Corona-Lage nur beim Rücktritt und verwies die Sache zurück.
- Corona kann die Reise im Rücktrittszeitpunkt erheblich stören.
- Spätere Reiseabsage reicht dafür nicht automatisch.
- Reisende müssen den Corona-Grund nicht ausdrücklich nennen.
- Das Berufungsgericht muss die Lage beim Rücktritt neu prüfen.
Wann entfällt die Stornogebühr bei außergewöhnlichen Umständen?
Gemäß § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Reisender jederzeit vor dem Reisebeginn von einem Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert bei einem solchen Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Dieser Entschädigungsanspruch ist jedoch nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Voraussetzung dafür ist, dass solche Umstände die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Sichern Sie vor einem Rücktritt Beweise für die aktuelle Lage am Zielort. Dokumentieren Sie Reisewarnungen oder Einreiseverbote tagesgenau, um Ihren Anspruch auf eine entschädigungsfreie Stornierung gegenüber dem Veranstalter später belegen zu können.
Ob diese rechtlichen Voraussetzungen bei pandemiebedingten Stornierungen greifen, musste der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klären. Zwei Reisende buchten im Jahr 2019 eine Reise nach Mallorca für 1.753 Euro sowie eine Wolga-Kreuzfahrt für 2.376 Euro und leisteten jeweils eine Anzahlung von 325 Euro. Nach einem Rücktritt im April 2020 verlangte der Reiseveranstalter Entschädigungspauschalen in Höhe von 194,50 Euro für den Mallorca-Urlaub und 354 Euro für die Kreuzfahrt.
Das Unternehmen zahlte die geleisteten Anzahlungen daraufhin nicht vollständig zurück. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 55/22) hat das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 nun aufgehoben und zurückverwiesen, da die Vorinstanz die erhebliche Beeinträchtigung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hatte. Das bedeutet konkret: Der BGH hat den Fall nicht abschließend entschieden, sondern an das Landgericht zurückgegeben, damit dieses die noch fehlenden Tatsachen zur Reisebeeinträchtigung ermittelt.