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Anwaltshaftung bei einer Verjährung: BGH zur Haftung für den Pflichtteil

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Pflichtteil eingeklagt – und trotzdem leer ausgegangen, weil die Verjährung längst abgelaufen war. Der beauftragte Anwalt hatte auf die falsche Klage gesetzt: eine Auskunftsklage statt einer Leistungsklage. Doch haftet er dafür, wenn danach noch ein zweiter Anwalt tätig wurde? Der BGH hatte zu entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 233/17

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat
  • Datum: 24.01.2019
  • Aktenzeichen: IX ZR 233/17
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Anwaltshaftung, Verjährungsrecht, Pflichtteilsrecht

Der BGH sah Anwaltshaftung und verwies den Fall wegen offener Verjährungsfragen zurück.
  • Die Auskunftsklage hemmte die Verjährung des Pflichtteils nicht.
  • Ein Anerkenntnis der Erbin war nicht eindeutig genug.
  • Der Beklagte setzte die Hauptursache für den Schaden.
  • Auch der Zweitanwalt entlastet den Beklagten nicht vollständig.
  • Relevant für: Anwälte, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Prozessvertreter

Wann haftet der Anwalt für verjährte Pflichtteilsansprüche?

Ein Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Beurteilt ein Rechtsanwalt diese Verjährung falsch und ergreift bei der Vertretung keine sichernden Maßnahmen, haftet er für den Verlust des Anspruchs.

So berechnen Sie Ihre Frist: Ermitteln Sie das Ende des Kalenderjahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und dem Testament erfahren haben. Addieren Sie genau drei Jahre. Dies ist Ihr persönlicher Stichtag, an dem der Anspruch um 24:00 Uhr unwiderruflich verjährt, sofern keine wirksame Hemmung vorliegt. Eine Hemmung bedeutet konkret, dass der Lauf der Verjährungsfrist für einen gewissen Zeitraum pausiert, beispielsweise während die Parteien ernsthaft über den Anspruch verhandeln.

BGH-Fall: Verjährung trotz erfolgreichem Auskunftsurteil

Wie schnell eine juristische Fehleinschätzung weitreichende Folgen haben kann, zeigt ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 233/17), in dem eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter im Juni 2010 ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwester forderte. Die Tochter wusste bereits im August 2010 von dem beeinträchtigenden Testament, womit die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Sie beauftragte einen Anwalt, der nach einem erfolgreichen Auskunftsurteil im Jahr 2012 keine weiteren Schritte zur Durchsetzung des eigentlichen Zahlungsanspruchs unternahm. Der Bundesgerichtshof hob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, womit die Tochter im Revisionsverfahren einen entscheidenden Erfolg erzielte. Das Revisionsverfahren ist eine rechtliche Überprüfung durch die höchste Instanz, bei der das Urteil nur noch auf Rechtsfehler und nicht mehr auf neue Tatsachen geprüft wird….


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