Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 SLa 78/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 07.01.2025
- Aktenzeichen: 7 SLa 78/24
- Verfahren: Berufung in einem Arbeitsrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Annahmeverzug, Vergütung
- Streitwert: Nicht genannt
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsrechtspraxis
Der Kläger bekommt nur einen Teil des Lohns; für spätere Monate durfte die Beklagte Zahlung verweigern.
- Die Kündigung war unwirksam. Deshalb geriet die Beklagte grundsätzlich in Annahmeverzug.
- Von 28.07. bis 12.08.2022 fehlte dem Kläger Arbeitsfähigkeit wegen Krankheit.
- Fernverkehr und Gliederzug musste er nicht annehmen. Das Gericht sah keine Böswilligkeit.
- Die Beklagte durfte bis zur Auskunft über Bewerbungen die Zahlung zurückhalten.
- Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Kein Annahmeverzugslohn bei Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung
Die rechtliche Grundlage für die Nachzahlung von Gehalt bildet § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB. Annahmeverzugslohn ist dabei das Gehalt, das ein Arbeitgeber nachzahlen muss, wenn er einen Mitarbeiter unberechtigt gekündigt hat und dieser deshalb nicht arbeiten konnte, obwohl er dazu bereit war. Spricht ein Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus, enthält dies zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung des Angestellten nicht mehr anzunehmen. Der daraus resultierende Annahmeverzug setzt jedoch gemäß § 297 BGB zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum zur Leistung fähig und bereit ist.
Streit um die Leistungsfähigkeit
Für einen seit 2015 beschäftigten Berufskraftfahrer wurde diese Leistungsfähigkeit zum zentralen Streitpunkt, nachdem sein Arbeitgeber am 27. Juli 2022 eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Das Arbeitsgericht Köln stellte später in einem Vorverfahren (Az. 5 Ca 1492/22) vom 14. April 2023 fest, dass diese Entlassung unwirksam war. Der Mann verlangte daraufhin die Differenz zwischen seinem regulären Bruttogehalt von 2.965,52 Euro und dem bezogenen Krankengeld.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied am 7. Januar 2025 (Az. 7 SLa 78/24), dass die Klage überwiegend abgewiesen wird und der Fahrer nur für die Zeit bis zum 12. August 2022 sein Geld erhält. Für die Phase seiner Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juli bis zum 12. August 2022 verneinten die Richter einen Annahmeverzug, da es dem erkrankten Mann nach § 297 BGB an der nötigen Leistungsfähigkeit fehlte. Er bekam für diesen Zeitraum lediglich die unstreitigen Differenzbeträge zugesprochen. Unstreitig bedeutet hier: Beide Seiten sind sich über diese Summen einig, sodass das Gericht darüber nicht mehr entscheiden muss. Es handelte sich um 1.360,61 Euro brutto abzüglich 1.293,66 Euro netto für Juli sowie 1.147,94 Euro brutto abzüglich 862,44 Euro netto für August….