Erst die Indexmiete unterschrieben, dann nach dem Mietspiegel gezahlt: Eine Mieterin rügt nun die Intransparenz ihrer Klausel und hält die Vereinbarung nach der Anpassung an den Mietspiegel für hinfällig. Es stellt sich die Frage, ob Modernisierungshinweise zwingend im Text stehen müssen oder ob eine einmalige Zahlung die Vertragsgrundlage dauerhaft erschüttert.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 275/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 13.01.2026
- Aktenzeichen: 63 S 275/25
- Verfahren: Berufung zur Indexmiete
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Vermieter, Mieter mit Indexmietverträgen
Vermieter dürfen die Miete per Index erhöhen, auch ohne detaillierte Hinweise auf gesetzliche Modernisierungsregeln im Vertrag.
- Vermieter müssen gesetzliche Details zu Modernisierungen nicht ausdrücklich in den Vertrag schreiben.
- Die Klausel bleibt gültig, solange sie die Indexmiete klar und verständlich festlegt.
- Mieter müssen den erhöhten Betrag ab dem genannten Termin vollständig an den Vermieter zahlen.
- Eine versehentliche Zustimmung zu anderen Erhöhungsarten hebt die Indexmiete normalerweise nicht auf.
Wann ist eine Indexmieterhöhung formell wirksam?
Eine Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden und die Miete, abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert lassen (§ 557b Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Anpassung richtet sich zwingend nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Entsprechende Erhöhungserklärungen erfordern die Textform und müssen sowohl die eingetretene Änderung des Preisindexes als auch die neue Miete oder den konkreten Erhöhungsbetrag ausweisen (§ 557b Abs. 3 BGB). Textform bedeutet im juristischen Sinne: Im Gegensatz zur Schriftform ist keine handschriftliche Unterschrift nötig; eine E-Mail oder ein maschinell erstelltes Schreiben reichen aus, sofern der Absender erkennbar ist.
Prüfen Sie Ihren Mietvertrag: Eine wirksame Indexklausel muss zwingend schriftlich vorliegen und darf Mieterhöhungen frühestens nach Ablauf eines Jahres zulassen. Fehlt die Schriftform im Vertrag, ist die gesamte Indexvereinbarung unwirksam und Sie müssen keine darauf gestützten Erhöhungen zahlen.
Das Landgericht Berlin II prüfte die Einhaltung dieser Vorgaben bei einer Mieterhöhungserklärung vom 28. August 2024 (Az. 63 S 275/25). Eine Mieterin einer Berliner Wohnung im ersten Obergeschoss eines Gartenhauses wehrte sich gegen die Forderung ihrer Vermieterin und verlangte die gerichtliche Feststellung, dass sich ihre Miete ab dem 1. November 2024 nicht um 22,26 Euro erhöht habe. Das bedeutet konkret: Mit einer Feststellungsklage wird kein Geld eingeklagt, sondern die gerichtliche Bestätigung verlangt, dass ein bestimmtes Recht oder Verhältnis – hier die Unwirksamkeit der Mieterhöhung – tatsächlich vorliegt. Die Zivilkammer wies die Berufung der Frau jedoch zurück, bestätigte das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az. xxxxx) vom 12. August 2025 und wies die Feststellungsklage endgültig ab….