Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz nach einer Flugverspätung: Wer zahlt den Mietwagen-Zuschlag?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Das Flugzeug landet verspätet, die Mietwagenstation ist bereits geschlossen: Ein Passagier fordert nun die Erstattung des fälligen Säumniszuschlags von der Airline. Doch haftet das Unternehmen für diesen finanziellen Folgeschaden auch dann, wenn der Reisende vorab keine ausdrückliche Frist zur Leistung gesetzt hat?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 C 448/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Geldern
  • Datum: 16.02.2026
  • Aktenzeichen: 4 C 448/25
  • Verfahren: Schadensersatz wegen Flugverspätung
  • Rechtsbereiche: Luftbeförderungsrecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 65,00 Euro
  • Relevant für: Fluggäste, Fluggesellschaften, Mietwagenkunden

Fluggesellschaften zahlen zusätzliche Mietwagenkosten, wenn Passagiere wegen einer Flugverspätung den Abholtermin verpassen.
  • Pünktliche Flüge sind wichtig, damit Passagiere ihre weitere Reise sicher planen können.
  • Die Airline zahlt für Mehrkosten, wenn sie die Verspätung nicht rechtzeitig entschuldigt.
  • Passagiere bekommen Geld für Säumniszuschläge zurück, die wegen der Verspätung anfielen.
  • Reisende müssen keine Frist setzen, wenn die pünktliche Landung entscheidend ist.
  • Das Gericht glaubte dem Reisenden sofort, weil die Fluggesellschaft nicht widersprach.

Schadensersatz bei Flugverspätung ohne Fristsetzung?

Ein entgeltlicher Luftbeförderungsvertrag wird rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB eingeordnet. Das bedeutet konkret: Bei einem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet – in diesem Fall die Ankunft am Zielort. Eine verspätete Beförderung stellt keinen Werkmangel dar, da die Leistung durch die Verzögerung nicht schlechter wird. Ansprüche auf Schadensersatz ergeben sich bei Verspätungen aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (§ 280 Abs. 1 BGB)

Das Amtsgericht Geldern urteilte unter dem Aktenzeichen 4 C 448/25 am 16.02.2026 über einen solchen Verzugsschaden, bei dem ein Fluggast gegen eine Fluggesellschaft auf die Zahlung von 65,00 Euro nebst Zinsen klagte. Der Reisende hatte für den 26.09.2024 einen Flug gebucht, der planmäßig zwischen 16:45 Uhr und 20:30 Uhr stattfinden sollte. Die Maschine erreichte ihr Ziel jedoch mit einer Verspätung von über einer Stunde erst nach 21:30 Uhr. Die Klage war vollständig erfolgreich, sodass die Airline den geforderten Betrag erstatten muss.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit handelt es sich um ein relatives Fixgeschäft; eine Fristsetzung zur Begründung des Schuldnerverzugs ist deshalb nach § 286 Abs. 2 Nr….

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge