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Revision wegen eines Subventionsbetrugs: Fristen und Fehler im Urteil

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Überbrückungshilfe III für das Restaurant erhalten, doch plötzlich folgt die Anklage: Wenn die Revision wegen eines Subventionsbetrugs erst Sekunden nach Fristablauf auf dem Server landet, entscheidet die Technik. Es stellt sich die Frage, ob der bloße Versandzeitpunkt ausreicht und wie detailliert ein Gericht die Vorwürfe zu den Subventionszahlungen begründen muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 3/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: 206 StRR 3/26
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Gastronomen, Steuerberater, Empfänger von Corona-Hilfen

Das Gericht hebt das Urteil wegen Corona-Subventionsbetrugs auf, da wichtige Details zur Tat fehlen.
  • Das Landgericht stellte nicht genau fest, wer den Antrag stellte und was darin stand.
  • Die Revision gilt als rechtzeitig, sobald sie im elektronischen Postfach des Gerichts eingeht.
  • Eine andere Kammer muss den Fall nun neu verhandeln und die Beweise besser prüfen.
  • Bloße Zeitfehler bei Baumaßnahmen beweisen ohne weitere Details noch keinen strafbaren Betrug bei Fördergeldern.
  • Das Gericht hob auch die Entscheidung auf, welche die Revision fälschlicherweise als verspätet ablehnte.

Wann gilt die beA-Revision als rechtzeitig eingegangen?

Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels richtet sich nach der form- und fristgerechten Einlegung sowie Begründung gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Das bedeutet konkret: Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft wird; neue Beweise oder Zeugen werden hier nicht mehr gehört. Für die elektronische Übermittlung der Dokumente gelten die Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO in der alten Fassung sowie § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO. Ein elektronisches Dokument gilt nach § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO rechtlich als eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Weist ein Gericht das Rechtsmittel als unzulässig ab, kann der Betroffene dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO stellen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich am 24. März 2026 unter dem Aktenzeichen 206 StRR 3/26 mit der Frage der rechtzeitigen Einreichung befassen, nachdem das Landgericht München I die Revision eines beschuldigten Gastronomen am 13. November 2025 als unzulässig verworfen hatte. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass die Anträge nicht rechtzeitig vorlagen. Der Betreiber einer Shisha-Bar legte daraufhin einen Schriftsatz vor, der belegte, dass die Begründung bereits am 15. Oktober 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) seines Verteidigers eingereicht worden war. Die Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht stellten klar, dass eine verspätete Aufnahme in die Akten oder eine verzögerte interne Weiterleitung durch die zentrale Einlaufstelle den rechtzeitigen Eingang nicht berührt. Das Gericht hob den Verwerfungsbeschluss auf und erklärte das Rechtsmittel für zulässig.

Nach § 32a Abs. 5 Satz 1 StPO ist es dann eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist….

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