Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 36/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 14.01.2026
- Aktenzeichen: 4 U 36/25
- Verfahren: Berufung zu Nutzungsrechten an einer Steganlage
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht
- Relevant für: Steganlagen-Betreiber, Bootsbesitzer, Käufer von Wasserliegeplätzen
Ein neuer Steganlagen-Betreiber übernimmt keine alten Verträge und darf die Nutzung nicht verbieten.
- Der Betreiber trat nicht rechtlich wirksam in die alten Verträge seines Vorgängers ein.
- Dies gilt auch bei einem neuen Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik über die Wasserfläche.
- Der Bootsbesitzer verliert seine vertraglichen Rechte gegenüber dem neuen Betreiber der Steganlage.
- Trotz fehlender Verträge darf der Betreiber die Nutzung der Liegeplätze nicht einfach untersagen.
- Das Gericht verneinte Rechte aus den alten Verträgen gegenüber dem neuen Betreiber.
Wann gehen Liegeplatzverträge auf neue Betreiber über?
Der Grundsatz der Relativität von Schuldverhältnissen besagt, dass Verträge primär nur die beteiligten Vertragsparteien binden. Eine Vertragsübernahme durch einen Dritten erfordert zwingend einen dreiseitigen Vertrag oder eine Vereinbarung zweier Beteiligter mit der Zustimmung des Dritten. Ein gesetzlicher Vertragsübergang, wie er etwa bei der Veräußerung von Wohnraum nach § 566 BGB vorgesehen ist, bildet die Ausnahme. Ohne eine solche rechtliche Grundlage gehen vertragliche Pflichten nicht automatisch auf einen neuen Rechtsinhaber über.
Streit um den Vertragseintritt nach Betreiberwechsel
In einem Rechtsstreit vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 4 U 36/25) pochte ein Bootsbesitzer auf den Fortbestand seiner Nutzungsrechte gegenüber einem neuen Anlagenbetreiber. Das Gericht entschied am 14. Januar 2026 nach einem vorherigen Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 1 O 55/24) nur teilweise zugunsten des Betreibers: Ein Hilfsantrag auf Feststellung war erfolgreich – das bedeutet, das Gericht klärte die Rechtslage verbindlich, obwohl die eigentlichen Forderungen scheiterten –, die weitreichenden Forderungen auf Unterlassung und Schlüsselherausgabe wurden jedoch abgewiesen. Der Bootsbesitzer leitete sein Recht aus einem Überlassungsvertrag vom 5. September 2022 ab, den er mit dem damaligen Vorbesitzer der Steganlage geschlossen hatte. Ein späterer gerichtlicher Vergleich vom 6. September 2023 (Az. 7 U 88/22) zwischen dem neuen Betreiber und dem Vorbesitzer sah zwar die Übertragung verschiedener Rechte vor, bewirkte aber keinen automatischen Vertragseintritt. Das Gericht stellte fest, dass der neue Betreiber keine Willenserklärung zum Eintritt in den Vertrag des Bootsbesitzers abgegeben hatte. Auch ein gesetzlicher Übergang nach § 566 BGB schied mangels Vorliegen der strengen Voraussetzungen aus….