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Habe bei einer Gefangenenverlegung: Darf die JVA 900kg Lebensmittel ablehnen?

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900 Kilogramm Lebensmittel – gelagert in der alten Zelle, unerreichbar in der neuen. Als ein Strafgefangener von Hamburg nach Bremen verlegt wird, besteht er auf Nachsendung und Einlagerung seines gesamten Vorrats. Doch darf eine Justizvollzugsanstalt die Annahme solcher Mengen schlicht verweigern?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 140/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ws 140/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafvollzugsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Anwälte für Strafvollzugsrecht

Die JVA Bremen darf die Annahme von 900 Kilogramm Lebensmitteln eines verlegten Gefangenen rechtmäßig verweigern.
  • Erlaubnisse aus anderen Bundesländern gelten nach einer Verlegung in ein neues Bundesland nicht fort.
  • Das Verbot greift bei Lieferungen durch private Firmen wegen Sicherheits- und Kontrollbedenken.
  • Gefangene müssen ihre Vorräte auf eigene Kosten an eine private Adresse außerhalb schicken.
  • Riesige Mengen an Lebensmitteln gefährden die Ordnung und fördern verbotenen Tauschhandel im Gefängnis.

Warum scheiterte die Nachsendung von 900kg Lebensmitteln?

Gemäß dem Abschnitt 9 Absatz 3 Satz 3 der Gefangenentransportvorschrift (GTV) ist zurückgelassene Habe eines Gefangenen nachzusenden. Die GTV ist eine Verwaltungsvorschrift, also eine interne Richtlinie für Behörden; ob daraus ein unmittelbarer Außenanspruch für den Gefangenen folgt – also das Recht, sich gegenüber dem Staat direkt auf diese Regelung zu berufen –, ist rechtlich umstritten. Die Mitnahme von Gepäckstücken beim Transport kann auf eine bestimmte Anzahl und ein Maximalgewicht begrenzt werden, beispielsweise auf zwei Stücke zu je 20 Kilogramm.

Ein Strafgefangener verbüßt aktuell eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Bei der Verlegung von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg in die Justizvollzugsanstalt Bremen am 24. Juli 2025 durfte er neben seinem Handgepäck nur zwei Koffer mitnehmen. Etwa 45 Kartons mit rund 900 Kilogramm Lebensmitteln blieben in Hamburg zurück. Nachdem die Bremer Anstalt am 6. August 2025 die Annahme verweigerte, beantragte der Inhaftierte am 13. August 2025 eine gerichtliche Entscheidung. Er forderte die Anstalt auf, diese Kisten voller Nudeln, Oliven und Konserven nachträglich anzunehmen und zu lagern. Das Oberlandesgericht Bremen wies dieses Ansinnen jedoch in letzter Instanz ab und entschied zugunsten der Anstalt.

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