Zwei Ex-Partner einigen sich allein, der Anwalt sieht nur zu – nun fordert er für seine bloße Anwesenheit im Gerichtssaal eine zusätzliche Einigungsgebühr. Ob das bloße Protokollieren eines bereits feststehenden Kompromisses in dieser Familiensache für den Gebührenanspruch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ausreicht, beschäftigt nun das Kammergericht Berlin.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 WF 7/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: 25 WF 7/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Gebührenrecht
- Relevant für: Rechtsanwälte, Mandanten bei Gebührenstreit
Anwälte erhalten keine zusätzliche Gebühr, wenn sie eine Einigung nicht aktiv fördern.
- Die bloße Anwesenheit des Anwalts im Gerichtstermin reicht für die Gebühr nicht aus.
- Der Anwalt muss den Abschluss des Vergleichs durch eigene Arbeit aktiv unterstützen.
- Einigen sich Eltern eigenständig außerhalb des Saals, entfällt die Gebühr für den Anwalt.
- Auch das bloße Aufschreiben einer fertigen Einigung löst keine zusätzliche Zahlungspflicht aus.
- Der Anwalt muss seine tatsächliche Hilfe beim Abschluss des Vertrages selbst beweisen.
Einigungsgebühr: Warum bloße Anwesenheit im Termin nicht reicht
Einwendungen, die ihren Grund im Gebührenrecht haben, sind im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG zu prüfen. In diesem Vergütungsfestsetzungsverfahren lässt ein Anwalt seine Gebühren gerichtlich feststellen, um einen vollstreckbaren Titel gegen den eigenen Mandanten zu erhalten. Das RVG ist das Gesetz, das die Höhe dieser Anwaltskosten regelt. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus. Durch diesen Vertrag muss ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.
Das Kammergericht Berlin (Az. 25 WF 7/26) entschied am 1. April 2026 über einen solchen Fall, bei dem das Amtsgericht Kreuzberg (Az. 141 F 12724/25) zuvor eine Vergütung inklusive Einigungsgebühr festgesetzt hatte. Der zahlungspflichtige Vater legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Er bestritt, dass die anwaltliche Tätigkeit für die am 6. November 2025 erzielte Einigung ursächlich war. Letztlich hatte seine Beschwerde teilweise Erfolg: Das Kammergericht strich die Einigungsgebühr und reduzierte die zu zahlende Vergütung auf 1078,44 Euro zuzüglich Zinsen und 3,50 Euro Auslagen.
Beachten Sie die strikte Frist: Wenn Sie gegen eine unberechtigte Einigungsgebühr im Festsetzungsbeschluss vorgehen wollen, müssen Sie die Notfrist von zwei Wochen für die sofortige Beschwerde einhalten. Eine Notfrist ist eine gesetzlich festgelegte Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an Sie.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einigungsgebühr nach Nr….
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