Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 S 43/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Saarbrücken
- Datum: 26.01.2026
- Aktenzeichen: 6 S 43/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Mieterhöhungen
Vermieter verlieren Klagen auf Mieterhöhung, wenn sie notwendige Belege erst verspätet oder fehlerhaft einreichen.
- Das Gericht muss Verhandlungen nicht verschieben, nur weil Vermieter ihre Unterlagen nachbessern.
- Mieter dürfen die gesetzliche Bedenkzeit vollständig nutzen, bevor sie einer Mieterhöhung zustimmen.
- Vermieter riskieren eine Klageabweisung, wenn sie im Prozess unvollständige Belege zur Miete einreichen.
- Ein bloßes Bestreiten der Miethöhe im Prozess gilt nicht als endgültige Verweigerung.
- Richter erfüllen ihre Pflicht, wenn sie mündlich auf fehlende Beweise oder Unterlagen hinweisen.
Warum kleinste Verstöße gegen die Kappungsgrenze scheitern
Grundlage für das Verlangen auf eine Mietanpassung sind § 558 Abs. 1 Satz 1 und § 558b Abs. 2 BGB. Danach kann die Eigentümerseite die Zustimmung zur Erhöhung der Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Dabei muss zwingend die gesetzliche Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB eingehalten werden. Das bedeutet konkret: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent (in Gebieten mit Wohnungsmangel 15 Prozent) steigen, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch höher liegen würde. Ein Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2026 (Az.: 6 S 43/25) veranschaulicht diese strengen Vorgaben, denn in diesem Verfahren scheiterten die Vermieter vollständig mit ihrer Forderung. Sie wollten die Kaltmiete für eine im September 2021 angemietete Erdgeschosswohnung von ursprünglich 430,00 Euro auf 516,00 Euro anheben. Die bisherige monatliche Gesamtmiete belief sich auf 615,00 Euro und setzte sich aus der Kaltmiete, 155,00 Euro für die Betriebskostenvorauszahlungen und 30,00 Euro für eine Einbauküche zusammen. In einem ersten Anwaltsschreiben vom 22. April 2025 hatten die Eigentümer sogar 516,10 Euro ab dem 3. Mai 2025 gefordert und damit die gesetzliche Kappungsgrenze überschritten. Die Mieterin verweigerte die Zustimmung und verwies darauf, dass der geforderte Betrag nicht ortsüblich sei. Daraufhin ging die Klage am 6. Mai 2025 bei dem Amtsgericht ein und wurde der Mieterin am 3. Juni 2025 zugestellt. Das Landgericht Saarbrücken wies die spätere Berufung der Vermieterseite gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und ließ die Klage auf Zustimmung damit endgültig scheitern. Ein solcher Beschluss bedeutet, dass das Gericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung abweist, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Vermeiden Sie bei Mieterhöhungen jede Überschreitung der Kappungsgrenze….