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Vertrauensschadenversicherung bei den Korruptionszahlungen: Wann kein Schaden vorliegt

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Millionen an Schmiergeldern für Asien-Deals – gezahlt direkt aus der Firmenkasse. Die Konzernmutter fordert diese Summen nun von ihrer Vertrauensschadenversicherung zurück, da kriminelle Mitarbeiter das Vermögen geschmälert hätten. Doch zählt Bestechung als Schaden, wenn die so vermittelten Verträge dem Unternehmen gleichzeitig millionenschwere Gewinne einbringen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: II CC 1/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: II CC 1/25
  • Verfahren: Klage auf Versicherungsleistung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Streitwert: 4.573.629,12 €
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Unternehmen mit Auslandsgeschäft, Versicherungsgesellschaften

Unternehmen erhält keinen Versicherungsschutz für Schmiergeldzahlungen ohne Nachweis eines direkten finanziellen Schadens.
  • Die Versicherung zahlt nur für direkte Schäden durch vorsätzliche Taten von Vertrauenspersonen.
  • Der Kläger muss eine negative Gesamtlage seines Vermögens durch die Zahlungen beweisen.
  • Gewinne aus bestochenen Aufträgen verrechnet das Gericht mit den gezahlten Schmiergeldern.
  • Kosten für interne Ermittlungen ersetzt der Versicherer ohne Hauptschaden grundsätzlich nicht.
  • Schmiergelder stellen oft bloße durchlaufende Posten ohne tatsächliche Minderung des Firmenvermögens dar.

Wann zahlt die Vertrauensschadenversicherung bei den Korruptionszahlungen?

Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einer Vertrauensschadenversicherung nach § 1 AVB VSV besteht nur für Schäden, die einem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen einer Vertrauensperson unmittelbar zugefügt werden. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um bewusste Rechtsverstöße wie Betrug, Untreue oder Diebstahl, die dem Unternehmen schaden. Diese Person muss im Sinne der Versicherungsbedingungen klar identifiziert sein, wobei für Tochterunternehmen spezifische Regelungen nach § 38 AVB VSV und § 8 AVB IVP greifen. Zudem setzt der Versicherungsschutz voraus, dass die schädigende Handlung eine rechtswidrige Bereicherung oder eine vorsätzliche Schädigung zum Ziel hat.

Ein geschäftserfahrener und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Kaufmann wird daher erkennen, dass der Zweck der Vertrauensschadenversicherung darin liegt, – mit der Beschränkung auf unmittelbare Schäden – die Durchsetzbarkeit und Einbringlichkeit des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs des versicherten Unternehmens gegen die Vertrauens- oder Lokale Person abzusichern. – so das OLG Hamburg

Fehlende Eigenschaft als Vertrauensperson

In einem millionenschweren Streitfall vor dem Oberlandesgericht Hamburg forderte ein deutsches Unternehmen exakt 4.573.629,12 Euro von seiner Versicherung zurück, weil im asiatischen Vertriebsgeschäft umfangreiche Schmiergeldzahlungen geflossen sein sollen. Das Gericht wies die Klage vollständig ab (Az. II CC 1/25). Die Richter stellten fest, dass der ehemalige Managing Director der chinesischen Tochtergesellschaft nicht als versicherte Vertrauensperson der Muttergesellschaft eingestuft werden konnte….


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