Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 184/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
- Datum: 18.03.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 184/24
- Verfahren: Revision und Anschlussrevision
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht, Verbraucherschutz
- Streitwert: 3.000 €
- Relevant für: Versicherer, Verbraucherverbände, Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof hält den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug nicht für klar unwirksam.
- Das Berechnungsverfahren macht den Abzug nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar.
- Der Senat verlangt keinen festen Euro-Betrag bei Vertragsschluss.
- Die Unwirksamkeit bleibt offen, weil die Angemessenheit noch nicht feststeht.
- Auch Auskunft kann als Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs möglich sein.
BGH-Urteil: Wann sind indexbasierte Stornoabzüge zulässig?
Ein Stornoabzug bei der Kündigung einer Rentenversicherung – also eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung – muss gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ausdrücklich vereinbart, beziffert und angemessen sein; dabei muss die wirtschaftliche Tragweite für den Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss klar erkennbar sein. Ein solcher Abzug vom Rückkaufswert (dem Auszahlungsbetrag bei Kündigung) kann sachlich gerechtfertigt sein, um Zinsarbitragegeschäfte zu Lasten des Versichertenkollektivs zu verhindern. Das bedeutet konkret: Einzelne Kunden sollen nicht durch taktische Kündigungen Zinsvorteile auf Kosten der Gemeinschaft aller Versicherten erzielen können.
Die Gewährleistung des Kündigungsrechts in § 168 VVG dient insbesondere nicht dazu, dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers bzw. des Versichertenkollektivs eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen. – so der Bundesgerichtshof
Ob eine konkrete Klausel diesen strengen Vorgaben entspricht, hatte der Bundesgerichtshof am 18. März 2026 (Az. IV ZR 184/24) zu beurteilen. Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Versicherungsunternehmen geklagt und die Unterlassung einer bestimmten Vertragsklausel gefordert. Im Zentrum des Streits stand § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Das bedeutet: Die Rentenzahlung beginnt nicht sofort, sondern erst zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hob das vorherige Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück, womit die Wirksamkeit der Klausel noch nicht endgültig geklärt ist.
Legen Sie vorsorglich Widerspruch gegen Ihre Kündigungsabrechnung ein, wenn diese einen Stornoabzug enthält. So verhindern Sie, dass Ihr Fall rechtlich abgeschlossen ist, bevor das OLG Koblenz die endgültige Entscheidung zur Angemessenheit getroffen hat….