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Rückforderung der Neustarthilfe: Welche Nachweise für Härtefälle nötig sind

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Schwere Krankheit statt Design-Aufträge, die nötigen Steuerunterlagen fehlen: Eine Industriedesignerin streitet um ihre Corona-Neustarthilfe, weil ihr die historischen Umsatzwerte von 2017 und 2018 für die Härtefallregelung fehlen. Ob ein Attest die strengen Dokumentationspflichten gegenüber dem Fiskus ersetzen kann, entscheidet nun über die Rechtmäßigkeit der staatlichen Rückforderung im Saarland.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 192/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
  • Datum: 08.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 192/24
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Subventionsrecht
  • Streitwert: 1.658,53 Euro
  • Relevant für: Soloselbständige, Antragsteller von Corona-Hilfen

Soloselbständige müssen geringe Umsätze durch Krankheit genau belegen, um höhere Corona-Hilfen zu erhalten.
  • Das Gericht verlangt konkrete Nachweise über die Umsätze der Vorjahre als Vergleich.
  • Die Sonderregelung gilt nur bei nachweislich außergewöhnlich niedrigen Einnahmen im Vergleichszeitraum.
  • Ohne Steuerbescheide oder Einnahmerechnungen früherer Jahre lehnt das Amt höhere Zahlungen ab.
  • Ein einfacher Hinweis auf eine Gewinnrechnung reicht für die Bewilligung nicht aus.
  • Die Klägerin scheiterte endgültig, da das Gericht keine Fehler im ersten Urteil sah.

Warum Nebeneinkommen zur Rückforderung der Neustarthilfe führt

Die endgültige Festsetzung einer staatlichen Förderung erfolgt stets auf der Grundlage der maßgeblichen Förderrichtlinien und der geltenden Verwaltungspraxis. Dabei unterliegen die Vergaben dem strengen Grundsatz der sparsamen Haushaltsmittelverwendung gemäß § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Das bedeutet konkret: Ein Zuwendungsverfahren ist der rechtliche Prozess, in dem der Staat finanzielle Zuschüsse an Private vergibt, wobei die LHO eine besonders wirtschaftliche und zweckgebundene Verwendung dieser Steuergelder vorschreibt. Für die Empfänger bedeutet dies im Zuwendungsverfahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Zudem müssen sie einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachkommen, um die bewilligten Mittel behalten zu dürfen.

Insoweit treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. – so das OVG Saarland

Welche gravierenden finanziellen Folgen eine Verletzung dieser Nachweispflichten haben kann, musste eine Soloselbständige aus dem Bereich Industriedesign vor dem Oberverwaltungsgericht Saarland erfahren. Sie verlor den Prozess und scheiterte mit ihrem rechtlichen Vorgehen endgültig. Zuvor hatte eine Behörde im Schlussbescheid vom 16. Mai 2023 ihre Neustarthilfe auf lediglich 698,15 Euro festgesetzt, nachdem ihr zunächst vorläufig 5.983,71 Euro ausgezahlt worden waren. Ein Schlussbescheid ist die rechtsverbindliche Endentscheidung der Behörde, die nach Prüfung aller Unterlagen festlegt, wie hoch die Förderung tatsächlich ausfällt und ob Gelder zurückgezahlt werden müssen….


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