45 Jahre in derselben Wohnung gelebt und pünktlich gezahlt: Nach dem Ende des Hauptmietvertrags verlangt der Eigentümer nun die sofortige Räumung durch den Untermieter. Fraglich ist, ob die jahrzehntelange Wohndauer automatisch ein direktes Mietverhältnis begründet oder ob der soziale Härtefallschutz in dieser Konstellation rechtlich ins Leere läuft.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 65/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 64 S 65/25
- Verfahren: Berufung gegen Räumungsurteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: bis 9.000,00 €
- Relevant für: Vermieter, Untermieter bei Kündigung
Ein 70-jähriger Untermieter muss seine Wohnung trotz 45 Jahren Wohndauer für den Vermieter räumen.
- Ein Untermieter hat keinen eigenen Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung.
- Das Wohnrecht endet automatisch mit dem Ende des Hauptmietvertrages zwischen Vermieter und Mieter.
- Hohes Alter oder lange Wohndauer schützen einen Untermieter nicht vor einer rechtmäßigen Räumung.
- Bloße Mietzahlungen machen einen Untermieter nicht zum offiziellen Hauptmieter der Wohnung.
- Das Gericht gewährt dem Bewohner eine letzte Frist zum Auszug bis Ende August.
Räumungsklage gegen Untermieter nach Ende des Hauptmietvertrags?
Nach § 546 Abs. 2 BGB kann ein Vermieter eine Wohnung nach der Beendigung von einem Mietverhältnis auch von einem Dritten zurückfordern. Diese rechtliche Regelung greift insbesondere dann, wenn der eigentliche Hauptmieter den Gebrauch der Räumlichkeiten einem Untermieter überlassen hat. Der juristische Anspruch umfasst dabei sowohl die vollständige Räumung als auch die physische Herausgabe der Immobilie an den Eigentümer.
Die Umsetzung eines solchen Rückgabeanspruchs stand im Zentrum eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin II, bei dem die Eigentümer die Räumung der Wohnung forderten und den Rechtsstreit erfolgreich beendeten. Sie gingen gegen einen 70-jährigen Bewohner vor, dem seit dem Jahr 1980 eine Erlaubnis für die Untervermietung vorlag. Die Grundlage für die Herausgabeforderung entstand, als das Land Berlin als involvierter Akteur das übergeordnete Hauptmietverhältnis am 23. August 2024 kündigte. Das Landgericht Berlin II bestätigte daraufhin unter dem Aktenzeichen 64 S 65/25 den Herausgabeanspruch der Vermieter und wies die Berufung gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. xxxxx vom 27.02.2025) vollumfänglich ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Einem Bewohner ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die formelle Unwirksamkeit einer Kündigung wegen der fehlenden Beteiligung abwesender Mitmieter oder deren unbekannter Erben zu berufen, wenn er die Wohnung seit Jahrzehnten faktisch allein nutzt und zu den ursprünglichen Vertragspartnern keinerlei Kontakt mehr besteht….
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