Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 28 AS 125/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht Braunschweig
- Datum: 10.04.2026
- Aktenzeichen: S 28 AS 125/26
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Mietrecht
- Relevant für: Bürgergeld-Empfänger, Vermieter unter Verwandten, Jobcenter
Das Jobcenter darf Mietzahlungen an Verwandte verweigern, wenn ernsthafte Zweifel am Vertrag bestehen.
- Das Gericht vermutet ein Scheingeschäft wegen vieler Widersprüche in den vorgelegten Mietverträgen.
- Mieter müssen tatsächliche Mietzahlungen durch lückenlose Kontoauszüge oder andere Belege nachweisen.
- Das Jobcenter zahlt keine Wohnkosten bei unglaubwürdigen Mietforderungen innerhalb der eigenen Familie.
- Eine unzugestellte Räumungsklage belegt keine akute Gefahr für einen sofortigen Wohnungsverlust.
- Nachträglich erstellte Quittungen ohne Belege für Barabhebungen reichen als Beweis meist nicht aus.
Wann Eilrechtsschutz bei Mietverträgen unter Verwandten scheitert
Ein rechtlicher Eilschutz setzt nach § 86b Abs. 2 SGG voraus, dass ein konkreter Anspruch auf eine Leistung sowie ein eilbedürftiger Grund vorliegen. Das bedeutet konkret: Ein Eilverfahren dient dazu, in dringenden Fällen eine schnelle vorläufige Entscheidung herbeizuführen, damit Betroffene nicht das Ende eines oft jahrelangen Hauptverfahrens abwarten müssen. Beide Voraussetzungen müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Tatsachen nicht lückenlos bewiesen werden müssen, sondern lediglich so dargelegt werden müssen, dass sie dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dabei trifft die Leistungssuchenden eine besondere Mitwirkungspflicht, um die Dringlichkeit und Berechtigung ihres Anliegens nachzuweisen.
Um Ihre Mitwirkungspflicht im Eilverfahren zu erfüllen, bereiten Sie eine vollständige Mappe vor: Legen Sie lückenlose Kontoauszüge der letzten sechs Monate, den unterzeichneten Mietvertrag und eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über die aktuelle Rückstandshöhe bereit. Ohne diese sofort greifbaren Belege riskieren Sie eine Ablehnung allein wegen fehlender Glaubhaftmachung.
Das Sozialgericht Braunschweig wendete diese strengen Maßstäbe an, als eine 24-jährige schwangere Frau und ihr 25-jähriger Ehemann im Eilverfahren (Az. S 28 AS 125/26) die Übernahme von Mietschulden und laufenden Unterkunftskosten verlangten. Die zuständige Behörde hatte den regulären Lebensunterhalt bewilligt, die Wohnungskosten jedoch abgelehnt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das Paar weder einen überzeugenden rechtlichen Anspruch noch eine akute Notlage belegen konnte. Daran änderte auch eine bereits beim Amtsgericht Braunschweig eingereichte Räumungsklage (Az. 113 C 711/26) nichts….