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Mieterhöhung nach dem Bonner Mietspiegel: Duschtür gilt nicht als Wandbelag

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Gläserne Duschtür statt Plastikvorhang – und plötzlich soll die monatliche Miete nach dem Bonner Mietspiegel aufgrund dieser einen Sanitärausstattung dauerhaft steigen. Die entscheidende Streitfrage vor dem Bonner Amtsgericht lautet nun, ob ein beweglicher Spritzschutz tatsächlich die bauliche Qualität eines festen, hochwertigen Wandbelags rechtlich erfüllen kann.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 C 114/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Bonn
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 201 C 114/25
  • Verfahren: Klage auf Mieterhöhung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Ein Vermieter darf die Miete wegen einer neuen Duschtür nicht zusätzlich erhöhen.
  • Eine Duschtür ist laut Bonner Mietspiegel kein fester Wandbelag aus Glas oder Kunststoff.
  • Der Zuschlag gilt nur für fugenlose Wandelemente als Ersatz für herkömmliche Badezimmerfliesen.
  • Mieter müssen einer Mieterhöhung für den bloßen Austausch einer alten Duschtür nicht zustimmen.
  • Der Mietspiegel unterscheidet strikt zwischen festen Wandverkleidungen und beweglichen Abtrennungen für Duschen.

Kein Mietzuschlag für Duschtüren nach Bonner Mietspiegel

Bei der Ermittlung einer zulässigen Mietforderung wird regelmäßig die ortsübliche Kaltmiete herangezogen. Das ist der Durchschnittspreis, der für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde gezahlt wird. Um einen sprunghaften Anstieg zu verhindern, greift bei der Berechnung des neuen Mietzinses zudem eine gesetzliche Kappungsgrenze. Diese begrenzt Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren auf maximal 15 oder 20 Prozent, je nach Region. Die konkrete Einordnung der Wohnung erfolgt oftmals über einen qualifizierten Mietspiegel nebst der dazugehörigen Dokumentation. Ein solcher Mietspiegel wurde nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und bietet deshalb eine besonders verlässliche Grundlage für die Preisermittlung. Erfüllt eine Immobilie bestimmte Ausstattungsmerkmale, rechtfertigt dies entsprechende prozentuale oder feste Zuschläge auf den Quadratmeterpreis.

Wie sich die Auslegung dieser Ausstattungsmerkmale in der Praxis auswirkt, zeigt ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2026 vor dem Amtsgericht Bonn (Az. 201 C 114/25), an dessen Ende die Klage eines Vermieters auf eine höhere Miete vollständig abgewiesen wurde. Der Wohnungseigentümer verlangte für eine 137,12 Quadratmeter große Wohnung die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher 1.456,70 Euro auf 1.675,21 Euro. Die Mieter stimmten einer Erhöhung jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.613,33 Euro zu. Der Vermieter hatte für das Merkmal der Sanitärausstattung einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag von 0,67 Euro pro Quadratmeter angesetzt, was das Gericht in der Folge überprüfen musste.

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