Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 36/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 11.03.2026
- Aktenzeichen: 11 U 36/25
- Verfahren: Berufung zur Berufungsunfähigkeit
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: bis 170.000,00 €
- Relevant für: Versicherte, Versicherer, Arbeitnehmer in Führungspositionen
Versicherer zahlt Rente trotz neuem Job bei deutlich weniger Verantwortung und geringerem sozialen Ansehen.
- Der neue Job bietet weniger Gestaltungsspielraum und deutlich geringere fachliche Verantwortung.
- Die Verweisung scheitert bei einer spürbar geringeren sozialen Wertschätzung der neuen Tätigkeit.
- Der Kläger erhält seine Rente und die Versicherung zahlt zusätzlich die Anwaltskosten.
- Ein gleiches Gehalt im neuen Job allein erlaubt keine Streichung der Leistungen.
- Das Gericht verzichtete auf ein kardiologisches Gutachten wegen unzumutbarer Risiken für den Kläger.
BU-Rente bei vasospastischer Angina pectoris erfolgreich
Die rechtliche Grundlage für Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente bilden der jeweilige Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 und § 172 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Zentrale Voraussetzung für eine Auszahlung ist der Eintritt einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nach den individuell vereinbarten Versicherungsbedingungen. Liegt dieser Fall vor, umfassen die vertraglichen Leistungen in der Regel die Zahlung einer monatlichen Rente, die Beitragsbefreiung sowie eine Überschussanteilszuteilung. Letzteres bedeutet konkret: Da Versicherer vorsichtig kalkulieren, entstehen oft Gewinne, an denen der Kunde beteiligt wird – meist werden diese mit den Beiträgen verrechnet oder erhöhen die Rente.
Ein an vasospastischer Angina pectoris erkrankter Mann forderte eben diese Leistungen aus einer bereits im Jahr 2005 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein. Der Versicherungsnehmer machte geltend, dass der Zeitpunkt für den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit im Juli 2019 lag. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte schließlich unter dem Aktenzeichen 11 U 36/25 die Verurteilung des Versicherers zur Zahlung und wies dessen Berufung vollumfänglich zurück. Die Klage war somit erfolgreich.
Redaktionelle Leitsätze