Die Löschung einer Grundschuld kostet insgesamt rund 0,2 Prozent des eingetragenen Grundschuldbetrags. Die Hälfte davon entfällt auf die Notargebühr nach GNotKG, die andere Hälfte auf das Grundbuchamt.
Ist ein Immobilienkredit getilgt, stellt sich die Frage nach der Grundschuld. Sie bleibt zunächst im Grundbuch eingetragen, auch wenn das Darlehen vollständig zurückgeführt wurde. Für die Löschung fallen gesetzlich festgelegte Gebühren an.
Die Löschung erfolgt nicht automatisch. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen sie aktiv beim Grundbuchamt beantragen. Der Antrag bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar.
Die Gesamtkosten richten sich nach dem Betrag der eingetragenen Grundschuld, nicht nach der tatsächlichen Restschuld des Darlehens. Entscheidend ist der im Grundbuch verzeichnete Nennbetrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Kostenstruktur: Etwa 0,2 Prozent des Grundschuldbetrags, je rund 0,1 Prozent für Notar und Grundbuchamt nach GNotKG.
- Rechtsgrundlage: Die Gebühren bemessen sich nach § 34 GNotKG i.V.m. Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nr. 24102 (Notar) und Nr. 14140 (Grundbuchamt).
- Maßgeblicher Wert: Entscheidend ist der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag der Grundschuld, nicht die verbliebene Darlehensschuld.
- Beispiel: Bei einer Grundschuld über 200.000 Euro fallen rund 435 Euro Gesamtkosten an (je 217,50 Euro für Notar und Grundbuchamt).
- Voraussetzung: Die Bank muss eine Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form erteilen.
- Kostenträger: In der Regel trägt der Eigentümer die Löschungskosten. Beim Hausverkauf kann die Verteilung im Kaufvertrag geregelt werden.
- Weitere Informationen zur notariellen Beglaubigung finden sich auf der Website der Notarkanzlei Dr. Kotz.
Wie viel kostet die Löschung einer Grundschuld?
Die Gesamtkosten setzen sich aus zwei Positionen zusammen. Die erste ist die Gebühr des Notars für die Beglaubigung des Löschungsantrags. Die zweite ist die Gebühr des Grundbuchamts für die Eintragung der Löschung. Beide Gebühren sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.
Kernaussage:
Notar und Grundbuchamt berechnen jeweils exakt dieselbe 0,5-Gebühr nach dem GNotKG. Die Gesamtkosten teilen sich somit immer hälftig auf beide Stellen auf.
Die gesetzliche Gebührentabelle ordnet jedem Geschäftswert eine Grundgebühr zu. Für Löschungsvorgänge gilt eine halbe Gebühr (0,5). Sie fällt beim Notar und beim Grundbuchamt jeweils separat an.
Hinzu kommen kleinere Auslagen und die Umsatzsteuer auf die Notarrechnung. Diese Posten bewegen sich in der Regel im einstelligen bis unteren zweistelligen Eurobereich.
Wie werden die Notar- und Grundbuchgebühren berechnet?
Grundlage der Berechnung bildet das bereits genannte GNotKG. Es definiert für jeden Geschäftswert eine volle Gebühr. Davon abgeleitet wird die anzuwendende Bruchteilsgebühr für die jeweilige Handlung.
Gebühr des Notars
Der Notar fertigt den Löschungsantrag (Zustimmung) des Eigentümers und beglaubigt dessen Unterschrift. Dafür erhält er nach KV-Nr. 24102 GNotKG eine 0,5-Gebühr….