Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, bleibt das Vermögen nicht herrenlos, sondern wandert weiter. Nach § 1953 BGB fällt das Erbe dem Nächstberufenen zu. Der Ausschlagende gilt rechtlich als zur Zeit des Erbfalls nicht lebend.
In vielen Konstellationen sind das zuerst die eigenen Kinder, danach Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte. Die Reihenfolge folgt der gesetzlichen Erbfolge, sofern kein Testament eine abweichende Regelung trifft.
Wer diese Kaskade kennt, kann die Folgen einer Ausschlagung für die Familie besser einschätzen. Zugleich wird erkennbar, wer innerhalb welcher Frist ebenfalls eine Entscheidung treffen muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtliche Wirkung: Nach einer Ausschlagung gilt der Ausschlagende als zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht lebend (§ 1953 Abs. 1 BGB).
- Nachrückende Erben: Das Erbe fällt an denjenigen, der dann nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zum Zuge käme.
- Kinder zuerst: Schlägt ein Erbe der ersten Ordnung aus, treten typischerweise die eigenen Kinder an seine Stelle.
- Ehegatte: Die Ausschlagung eines Miterben kann die Quote des überlebenden Ehegatten verändern.
- Frist: Die Erklärung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis beim Nachlassgericht erfolgen (§ 1944 BGB).
- Minderjährige: Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung, häufig mit Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).
- Weitere Informationen zur notariellen Beurkundung sind auf der Website der Notarkanzlei Dr. Kotz verfügbar.
Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft?
Mit dem Tod einer Person geht der Nachlass nach § 1942 Absatz 1 BGB unmittelbar auf die Erben über. Dieser sogenannte Anfall der Erbschaft erfolgt zunächst automatisch, ohne dass eine Zustimmung nötig wäre. Die Erben können die Erbschaft jedoch ausschlagen, wenn sie den Nachlass nicht annehmen wollen.
Häufigster Grund für eine Ausschlagung ist eine tatsächliche oder drohende Überschuldung des Nachlasses. Denn Erben haften grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten, solange die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt wird.
Die rechtliche Wirkung der Ausschlagung regelt § 1953 BGB. Danach gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Diese Regelung wird auch als doppelte Fiktion bezeichnet. Der Ausschlagende gilt als vorverstorben. Zugleich wirkt der Anfall an den Nächstberufenen rechtlich auf den Todestag des Erblassers zurück.
Welche Reihenfolge der Erbfolge gilt nach einer Ausschlagung?
Die gesetzliche Erbfolge ordnet Verwandte in sogenannte Ordnungen. Schlägt ein Erbe aus, rückt zunächst innerhalb derselben Ordnung der nächste Anwärter nach. Erst danach kommt die nächste Ordnung zum Zuge.
Kernaussage:
Nach einer Ausschlagung tritt der nächstberufene Erbe nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge an die Stelle des Ausschlagenden (§ 1953 Abs. 2 BGB).