Zum vorliegenden Urteilstext springen: 122 C 36/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Berlin-Mitte
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 122 C 36/25
- Verfahren: Räumung und Herausgabe nach Untermietkündigung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Untermiete, Kündigung wegen Eigenbedarfs
- Streitwert: 9.000,00 €
Die Klägerin verliert: Ihre Eigenbedarfskündigung scheitert, der Beklagte muss nicht ausziehen.
- WARUM: Der Bedarf des Kindes wirkt nur wie eine bessere Wohnlösung.
- WANN: Das Kind brauchte die Wohnung nicht dringend; der Ausbildungsstart blieb unklar.
- KONSEQUENZ: Der Beklagte behält die Wohnung und die Klägerin trägt die Kosten.
- AUSNAHME: Auch alternative Wohnungen und Harfenpläne ändern an der Abwägung nichts.
- PROZEDURAL: Das Gericht ließ das Versäumnisurteil bestehen und vollstreckt nur gegen Sicherheit.
Eigenbedarf: Warum die Eigentümerstellung des Vermieters entscheidet
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch im Verhältnis eines Mieters zu einem Untermieter rechtlich möglich. Der Kündigende muss dabei im Verhältnis zum anderen Vertragsteil formal als Vermieter auftreten. Die Eigenschaft als Eigentümer der Wohnung ist für die Wirksamkeit der Kündigung nicht zwingend erforderlich.
Handlungsempfehlung: Klären Sie sofort, ob Ihr Vermieter auch der Eigentümer der Wohnung ist (z. B. durch Nachfrage beim Hausbesitzer oder Einsicht in das Grundbuch). Ist Ihr Vermieter selbst nur Hauptmieter, haben Sie bei einer Eigenbedarfskündigung eine deutlich stärkere Rechtsposition, da Ihre Interessen gleichrangig mit seinen bewertet werden.
Eine Hauptmieterin wollte ihren Untermieter wegen Eigenbedarfs vor die Tür setzen, scheiterte damit jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte vollständig, sodass das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten blieb und der Mann in der Wohnung bleiben darf (Az.: 122 C 36/25). Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Prozess nicht erscheint oder nicht auf die Klage reagiert; wird es aufrechterhalten, bleibt die Entscheidung trotz eines Einspruchs der Gegenseite bestehen. Die Frau hatte die Räumung und Herausgabe der eineinhalb Zimmer großen Räumlichkeiten in der Berliner Auguststraße 50 A gefordert, in denen der betroffene Bewohner seit dem 25. Februar 2017 lebt.
Redaktionelle Leitsätze