Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 158/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 158/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Private Krankenversicherung
- Streitwert: 26.816,44 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Private Krankenversicherte, Versicherungsunternehmen
Versicherte dürfen Beitragserhöhungen ohne Detailwissen bestreiten, da Versicherer die korrekte Berechnung beweisen müssen.
- Kunden kennen die internen Kalkulationen und technischen Grundlagen der Versicherung nicht.
- Das gilt bei Klagen gegen die Erhöhung von Beiträgen oder Selbstbeteiligungen.
- Gerichte dürfen Klagen nicht wegen fehlender Beweise der Versicherten einfach abweisen.
- Für Forderungen nach höheren Beitragsnachlässen müssen Versicherte jedoch selbst Beweise liefern.
- Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur neuen Prüfung an das Vorgericht zurück.
Wann führt fehlende Kalkulationsprüfung zur PKV-Unwirksamkeit?
Die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung setzt zwingend voraus, dass die gesetzlichen Vorgaben nach § 155 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erfüllt sind. Das bedeutet konkret: Die Erhöhung muss nicht nur formal richtig angekündigt, sondern auch inhaltlich und rechnerisch korrekt kalkuliert worden sein. Dazu gehört gemäß § 155 Abs. 3 und 4 VAG ein detaillierter Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Die technischen Berechnungsgrundlagen müssen dabei kalkulatorische Herleitungen und statistische Nachweise nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VAG umfassen. Übergehen Gerichte diese Prüfpflichten, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, was zur Aufhebung vorinstanzlicher Entscheidungen führt.
BGH hebt Abweisung von 28.000 Euro Rückforderung auf
Mit den Anforderungen an eine solche Prüfung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH), nachdem ein Versicherungsnehmer gegen seinen Anbieter geklagt hatte. Der Mann hielt mehrere Beitragsanpassungen in seinem Tarif für unwirksam, konkret die Erhöhungen aus den Jahren 2013 um 72,60 Euro, 2015 um 72,71 Euro sowie 2017 um 113,96 Euro. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte seine Klage auf Rückzahlung von insgesamt 28.211,48 Euro in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 noch weitgehend abgewiesen. Der IV. Zivilsenat des BGH hob diese Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. IV ZR 158/24) auf, da das Berufungsgericht den Vortrag des Versicherten zu Unrecht als unbeachtlich eingestuft hatte – ihn also rechtlich schlicht ignorierte –, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Werfen Sie alte Beitragsrechnungen nicht weg….