Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-258/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- Datum: 17.03.2026
- Aktenzeichen: C-258/24
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz
- Relevant für: Kirchliche Arbeitgeber, katholische Beschäftigte, Schwangerschaftsberater
Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern nicht allein wegen eines Kirchenaustritts kündigen, wenn die Konfession fachlich unwichtig ist.
- Der Gerichtshof stuft die Kündigung als verbotene Diskriminierung wegen der Religion ein.
- Dies gilt, wenn der Arbeitgeber für dieselbe Stelle auch konfessionslose Personen einstellt.
- Betroffene behalten ihren Arbeitsplatz trotz Austritts, sofern sie das religiöse Ethos weiter achten.
- Ein Austritt rechtfertigt nur Kündigungen, wenn die Kirchenmitgliedschaft für diese konkrete Tätigkeit zwingend ist.
- Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob der Glaube für die tägliche Arbeit tatsächlich entscheidend ist.
EuGH: Kirchenaustritt allein rechtfertigt keine Kündigung
Die Richtlinie 2000/78/EG setzt durch ihre Artikel 4 Absatz 1 und 2 den rechtlichen Rahmen für berufliche Anforderungen, die an eine bestimmte Religion geknüpft sind. Verlangt eine religiöse Organisation besondere Eigenschaften von ihren Beschäftigten, müssen diese Vorgaben im Licht der EU-Grundrechtecharta stets wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein. Die Charta ist der verbindliche Katalog der Grundrechte für alle Bürger der Europäischen Union. Dabei muss eine berufliche Ungleichbehandlung wegen der Religion zwingend den Wesensgehalt des Gleichheitsrechts wahren und darf keinem sachfremden Zweck dienen. Letztlich erfordert die gerichtliche Prüfung immer eine präzise Abwägung zwischen dem kirchlichen Autonomierecht und der negativen Religionsfreiheit des Einzelnen. Das Autonomierecht gewährt Religionsgemeinschaften dabei die Freiheit, ihre internen Angelegenheiten eigenständig und ohne staatliche Einmischung zu regeln.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) urteilte am 17. März 2026, dass die Kündigung nach einem Kirchenaustritt unzulässig ist (Az. C-258/24). Eine katholische Schwangerschaftsberatung hatte einer langjährigen Mitarbeiterin am 1. Juni 2019 gekündigt, nachdem diese die Konfession abgelegt hatte. Der Arbeitgeber stützte den Rauswurf auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO), die den Austritt aus der katholischen Kirche pauschal als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß bewertet. Die GrO fungiert als spezielles Arbeitsrecht für kirchliche Einrichtungen und legt fest, welche Verhaltenspflichten die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Nach dem Spruch der europäischen Richter sind die herangezogene nationale Regelung und die darauf basierende Entlassung jedoch unvereinbar mit dem geltenden EU-Recht….