Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen einer Selbstbefriedigung: Wann Mieter die Wohnung verlieren

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Ein Blick durch die schmalen Ritzen am Balkon – die Nachbarn beobachten wiederholt sexuelle Handlungen im gemeinsamen Mehrfamilienhaus in Cham. Nach einer erfolglosen Abmahnung entscheidet nun das Amtsgericht, ob die Intimsphäre eine fristlose Kündigung wegen massiver Störung des Hausfriedens abwehrt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 C 318/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Cham
  • Datum: 26.11.2025
  • Aktenzeichen: 6 C 318/25
  • Verfahren: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 5.880,00 €
  • Relevant für: Vermieter, Mieter in Mehrfamilienhäusern

Vermieter dürfen Mieter fristlos kündigen, wenn diese sich wiederholt auf dem Balkon sexuell befriedigen.
  • Sexuelle Handlungen auf dem Balkon stören den Hausfrieden und belästigen Nachbarn erheblich.
  • Vermieter dürfen nach einer Abmahnung bei wiederholtem Fehlverhalten fristlos kündigen.
  • Der Mieter muss die Wohnung sofort räumen und die Kosten des Anwalts zahlen.
  • Es reicht aus, wenn die Handlungen nur eine einzige andere Mietpartei massiv belästigen.
  • Das Gericht gewährt keine Räumungsfrist bei einem solch schweren und schuldhaften Fehlverhalten.

Fristlose Kündigung wegen Selbstbefriedigung auf dem Balkon?

Eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist nach § 543 Abs. 1 BGB rechtlich möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Fortsetzung des Mietvertrags muss für die kündigende Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigen Interessen unzumutbar sein. Voraussetzung für diesen drastischen Schritt ist gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB in der Regel eine vorherige Abmahnung durch die Vermieterseite.

Das Amtsgericht Cham befasste sich im November 2025 mit dem Fall eines Mieters, der auf seinem Balkon wiederholt sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm. Das Gericht gab der Räumungsklage vollständig statt und verurteilte den Mann zum sofortigen Auszug sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. Der Bewohner einer Drei-Zimmer-Wohnung, dessen monatliche Nettomiete 490,00 Euro betrug, hatte zwischen Juni 2024 und März 2025 mehrfach für Ärgernis gesorgt. Die Vermieterin des Mehrfamilienhauses reagierte auf die Vorfälle und mahnte den Mann wegen dieses Verhaltens am 10. September 2024 offiziell ab. Als die Handlungen im darauffolgenden Frühjahr dennoch nicht aufhörten, sprach sie am 25. April 2025 schließlich die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Eine hilfsweise Kündigung dient als rechtliche Absicherung: Sollte die fristlose Kündigung vor Gericht scheitern, greift automatisch die Kündigung mit gesetzlicher Frist, um das Mietverhältnis in jedem Fall zu beenden. Der Bewohner weigerte sich jedoch auszuziehen, bestritt die Vorwürfe und behauptete, sein Balkon sei ohnehin nicht einsehbar.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge