Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ZB 24.1940
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerischer VGH
- Datum: 28.04.2025
- Aktenzeichen: 1 ZB 24.1940
- Verfahren: Antrag auf Berufungszulassung
- Rechtsbereiche: Baurecht
- Streitwert: 12.500,00 Euro
- Relevant für: Mieter, Hauseigentümer, Bauherren
Mieter müssen den Abriss ihres Hauses dulden, weil der Bau zu stark vom Plan abwich.
- Das Haus weicht so stark ab, dass die frühere Erlaubnis nicht mehr gilt.
- Die Behörde darf ein Haus abreißen lassen, wenn es ohne Erlaubnis im Außenbereich steht.
- Mieter müssen den Auszug dulden und zulassen, dass der Eigentümer das Haus komplett abreißt.
- Die Eigentümer müssen das Haus ganz entfernen, weil ein teilweiser Abriss rechtlich nicht genügt.
- Das Gericht gewährt den Mietern lange Auszugsfristen, aber sie dürfen nicht dauerhaft dort wohnen.
Wann droht der Abriss trotz Baugenehmigung?
Die rechtliche Basis für den erzwungenen Abriss eines Gebäudes bildet in Bayern Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Eine solche behördliche Anordnung setzt zwingend voraus, dass das Bauwerk sowohl formell ohne gültige Genehmigung als auch materiell im Widerspruch zu geltendem Recht errichtet wurde. Das bedeutet konkret: Formell rechtswidrig ist ein Bau ohne gültige Papiere; materiell rechtswidrig ist er, wenn er an diesem Standort auch mit Antrag niemals hätte genehmigt werden dürfen. Ob ein Gebäude noch von einer zuvor erteilten Baugenehmigung abgedeckt ist, bemisst sich an seiner Identität, für die der Standort, die Grundfläche, das Bauvolumen, die Zweckbestimmung, die Höhe, die Dachform sowie das optische Erscheinungsbild maßgeblich sind.
Vergleichen Sie Ihre genehmigten Baupläne Zentimeter für Zentimeter mit dem Ist-Zustand des Gebäudes. Falls Sie Abweichungen bei der Wandhöhe oder Dachform feststellen, müssen Sie vor dem Einschreiten der Behörde prüfen, ob eine Tektur-Genehmigung die Identität des Vorhabens noch retten kann. Eine Tektur ist eine offizielle Genehmigung für nachträgliche, meist geringfügige Änderungen an einem bereits genehmigten Bauplan.
Die weitreichenden Konsequenzen solcher Bauabweichungen beschäftigten den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren um ein bewohntes Einfamilienhaus, das am Rande einer Siedlung massiv abweichend von den genehmigten Plänen im Außenbereich errichtet worden war. Der Außenbereich umfasst alle Flächen außerhalb bebauter Ortsteile, auf denen zum Schutz der Landschaft ein grundsätzliches Bauverbot gilt. Das zuständige Landratsamt hatte aufgrund der Verstöße gegenüber dem damaligen Eigentümer den Abriss und gegenüber den Bewohnern die Duldung dieser Maßnahme angeordnet. Mit seinem Beschluss vom 28. April 2025 (Az. 1 ZB 24.1940) bestätigte das Gericht die vollständige Beseitigung des Hauses und lehnte den Berufungsantrag der wehrhaften Mieter final ab….