Vier Buchstaben unter einem Post, dann ist der Account gesperrt: Wer auf der Twitter-Seite der Hamburger Polizei beleidigt, wird technisch rigoros von behördlichen Informationen ausgeschlossen. Doch stellt dieses Blockieren durch staatliche Stellen einen rechtswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar oder ist es eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr?
Behörden dürfen Nutzer sperren, um sachliche Diskussionen in ihrer virtuellen öffentlichen Einrichtung zu schützen. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: [sc name=“al1″]3 K 5339/19[/sc]
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Verwaltungsgericht Hamburg
Datum: 28.04.2021
Aktenzeichen: 3 K 5339/19
Verfahren: Feststellungsklage
Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Polizeirecht
Relevant für: Behörden mit Social-Media-Kanälen, Social-Media-Nutzer, Polizisten
Die Polizei darf Twitter-Nutzer bei massiven Beleidigungen blockieren, um ihre sachliche Arbeit zu schützen.
Beleidigungen gefährden die öffentliche Sicherheit und behindern Polizisten bei ihrer Arbeit massiv.
Die Polizei blockiert rechtmäßig, wenn Nutzer durch unsachliche Beiträge den Zweck des Kanals vereiteln.
Betroffene müssen Sperren hinnehmen, da sie Informationen weiterhin ohne eigenen Account lesen können.
Die Meinungsfreiheit schützt zwar scharfe Kritik, erlaubt aber keine dauerhaften Beleidigungen oder böswilligen Provokationen.
Die Behörde darf ohne Nutzer-Befragung blockieren, weil die Sperre nur technisch wirkt.
Warum der Polizei-Account eine öffentliche Einrichtung ist
Ein behördlicher Account in sozialen Medien gilt als virtuelle öffentliche Einrichtung[…]