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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: BGH fordert klare Diagnose

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Ein paar Ladendiebstähle in Leipzig und plötzlich droht die Psychiatrie, weil soziale Misserfolge als Beleg für eine schwere Schizophrenie herhalten sollen. Dabei stellt sich die Frage, ob das Gericht abweichende Vorbefunde einfach ignorieren darf, um die unbefristete Unterbringung des Täters zu begründen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 244/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 16.08.2023
  • Aktenzeichen: 5 StR 244/23
  • Verfahren: Revision gegen psychiatrische Unterbringung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Richter, Strafverteidiger, medizinische Gutachter

Der Bundesgerichtshof hebt eine psychiatrische Unterbringung auf, weil die medizinische Diagnose nicht ausreichend belegt war.
  • Das Landgericht begründete die angebliche psychische Erkrankung des Angeklagten nur mit lückenhaften Tatsachen.
  • Sachverständige müssen klare Belege für Diagnosen liefern, statt nur unspezifische Lebensumstände zu nennen.
  • Eine andere Strafkammer muss den Fall nun mit einer besseren Begründung neu verhandeln.
  • Allgemeine Lebenskrisen oder Obdachlosigkeit beweisen für sich allein noch keine schwere psychische Krankheit.

Warum reichten Diebstähle nicht für die Unterbringung aus?

Eine Anordnung nach § 63 StGB setzt voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass eine Person bei der Tat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Das bedeutet konkret: Der Täter konnte das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln. Die Unterbringung erfolgt dann nicht als Strafe im Gefängnis, sondern zur Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Begehung der Tat muss zudem unmittelbar auf diesem Defekt beruhen. Die rechtlichen Voraussetzungen für das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung gemäß § 20 StGB müssen erfüllt sein. Sämtliche Feststellungen dazu müssen für ein Revisionsgericht umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dokumentiert werden.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte, was im Urteil umfassend und für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen ist. – so der Bundesgerichtshof

Prüfen Sie bei einer drohenden Unterbringung kritisch, ob das Gericht den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem psychischen Defekt und der konkreten Tat belegt hat. Fehlt dieser Nachweis in den Urteilsgründen, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft und bietet einen Angriffspunkt für die Revision.

Das Landgericht Leipzig ordnete nach einer Serie von Straftaten die Unterbringung eines Mannes an. Der Täter hatte am 12. Oktober 2022 in einem Biomarkt Kaffee und Gesichtsöl entwendet, in einem weiteren Geschäft Papiertragetaschen gestohlen und in einem Supermarkt Energy-Drinks mitgehen lassen, wobei er ein Küchenmesser in der Hosentasche trug….


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